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Ladungssicherung: Bußgeldtabelle und Bußgeldkatalog

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 2. November 2020

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Bußgelder: Ladungssicherung

VerstoßBußgeldPunkte
Mit Ladung überschritt das Fahrzeug die zulässige Höhe von 4 m20 €
... die Höhe von 4,20 m (auf der Kradtstraße)70 €1
... die zulässige Breite20 €
Ladung im LKW nicht ausreichend gesichert60 €1
... mit Gefährdung75 €1
... mit Unfall100 €1
Ladung im PKW nicht gesichert35 €
... mit Gefährdung60 €1
... mit Unfall75 €1
Ladung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert10 €

Ladungssicherung: Worauf zu achten ist

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, worauf bei der Ladungssicherung beim LKW aber auch beim PKW zu achten ist. Wie sieht eine ordnungsgemäße Transportsicherung aus und welche Vorschriften zur Ladungssicherung gibt es?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Vorschriften für die LKW-Ladungssicherung auch denen der Ladungssicherung beim PKW entsprechen. Ebenso gelten diese Regelungen auch bei der Ladungssicherung für Transporter. Wichtig ist, dass die Ladung so gesichert ist, dass sie selbst bei einem Ausweichmanöver oder einer Vollbremsung nicht verrutscht oder gar herunterfällt.

Um eine richtige Ladungssicherung durchzuführen, sind Hilfsmittel wie Zurrgurte oder rutschfeste Matten vonnöten. Ein häufiger Fehler bei Transporten ist eine Überladung des Gefährtes.

Inhaltsverzeichnis

  • Bußgelder: Ladungssicherung
  • Ladungssicherung: Worauf zu achten ist
    • Im Video erklärt: Die Vorschriften zur Ladungssicherung
    • Ladungssicherung und Verantwortung
    • Das sagt die StVO zur Ladungssicherung:

Im Video erklärt: Die Vorschriften zur Ladungssicherung

https://youtu.be/KVcIvxVpKBU
Video: Wie ist die Ladung zu sichern?

Ladungssicherung und Verantwortung

Alles rund um die Vorschriften zur Ladungssicherung erfahren Sie hier.
Alles rund um die Vorschriften zur Ladungssicherung erfahren Sie hier.

Zur Ladungssicherung steht im Gesetz, dass sowohl Fahrer, Spediteure wie auch Verlader in der Pflicht sind, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Weiter führt das Gesetz aus, dass sich die Verantwortung der Sicherung wie folgt aufteilt bzw. wer grundsätzlich eine Verantwortung trägt:

  • Fahrer: vor und während der Fahrt
  • Fahrzeughalter und Spediteur
  • Versender und Hersteller
  • Verlader und Versandleiter

Der Fahrer muss darüber hinaus am Ende der Verladung alles überprüfen. Sollte eine mangelnde Ladungssicherung vorliegen, kann er im schlimmsten Fall die Fahrt bzw. den Transport verweigern. Während des Transportes muss folgenden Ladungssicherungsvorschriften nachgegangen werden:

  • Kontrolle der Lastverteilung und Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt
  • Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während der Fahrt/ des Transports
  • Anpassen des Fahrverhaltens an die Ladung

Für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und eine ordnungsgemäße Ausrüstung ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Darüber hinaus ist zudem der Verlader in der Pflicht, die Verantwortung für die Sicherung nicht an den Fahrzeugfahrer abzutreten. Immerhin geht es auch um die Verkehrssicherheit.

Das sagt die StVO zur Ladungssicherung:

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Paragrafen zur Sicherung zu finden. Laut § 22 StVO Abs. 1 ist

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen […] so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die Vorschriften für die Ladungssicherung gelten für Pkw mit Anhänger ebenso wie für LKW und Kleintransporter.
Die Vorschriften für die Ladungssicherung gelten für Pkw mit Anhänger ebenso wie für LKW und Kleintransporter.

Weiter gilt, dass das Fahrzeug und die Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein dürfen. Für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten andere Höchstmaße (§ 22 StVO Abs. 2).

Für die Ladung gelten folgende Maße: Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug
betragen (§ 22 Abs. 3 StVO).

Auch für die Ladung nach hinten heraus sind Regelungen zu finden. So darf die Ladung bis zu einer Höhe von 1,50 m nach hinten hinausragen. Wird eine Entfernung von 100 km unterschritten, darf die Ladung 3 m herausragen. Ein Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt darüber hinaus das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist dies kenntlich zu machen durch mindestens:

  • eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne
  • ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnden aufgehängtes Schild oder
  • einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Die Sicherungsmittel dürfen dabei nicht höher als 1,50 m über den Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, dazu ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm (§ 22 Abs. 4 StVO).

§ 22 StVO Abs. 5 sagt zu seitlichen Abständen:

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Informationen zur Überladung und Verkehrssicherheit finden Sie in unseren weiteren Ratgebern.

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Brummi meint

    3. Dezember 2018 um 16:37

    Hallo zusammen,

    woher nehmen Sie, dass es im LKW-Bereich bei einem Verstoß gegen die Ladungssicherung ein Bußgeld in Höhe von EUR 60 sowie einen Punkt gibt.

    Ich konnte das im Bußgeldkatalog nicht finden. Dort gibt es gar keine Unterscheidung zwischen PKW und LKW. Oder habe ich etwas übersehen?

    Vielen Dank vorab!

    Antworten

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