Das kommt beim Bußgeldverfahren auf Betroffene zu
Anwalts-, Verfahrens- und Gerichtskosten können im Bußgeldverfahren anfallen.
Die wichtigsten Regelungen zum Bußgeldverfahren finden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Grundsätzlich ist es aber nicht ausschließlich Verstößen im Straßenverkehr zuzuordnen. Für den Ablauf ist besonders § 47 OWiG relevant, wo die Zuständigkeiten geregelt sind.
In der Regel beginnt das Bußgeldverfahren schon bevor der Bußgeldbescheid im Briefkasten landet. Der erste Schritt besteht nämlich im sog. Vorverfahren, im Zuge dessen auch ein Anhörungs- oder Zeugenfragebogen verschickt werden kann.
Welche Kosten entstehen beim Bußgeldverfahren, wie läuft es genau ab und welche Rechtsmittel kommen dagegen infrage? Dies und mehr möchten wir im vorliegenden Ratgeber klären.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf: Das Bußgeldverfahren Schritt für Schritt erklärt
Das Bußgeldverfahren ähnelt im Ablauf (ab der Hauptverhandlung) den Vorschriften der Strafprozessordnung.
Das Bußgeldverfahren lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen, die sich nicht zuletzt deshalb unterscheiden, weil sich die Zuständigkeiten von Schritt zu Schritt ändern können.
Im Vorverfahren hat beispielsweise noch die Verwaltungsbehörde die Zügel in der Hand. Später kann der Fall durch die Hände der Staatsanwaltschaft gehen und zuletzt vor dem Amts- oder sogar dem Oberlandesgericht landen.
- Vorverfahren: Der Vorwurf und etwaige Beweise werden gesucht.
- Zwischenverfahren: Legt der Betroffene Einspruch ein, wird dieser im Zwischenverfahren auf Zulässigkeit geprüft.
- Hauptverfahren: Wird der Einspruch für zulässig befunden, geht er an das Amtsgericht weiter, wo über die Angelegenheit verhandelt wird.
- Ende des Verfahrens durch: Einstellung, Urteil oder Freispruch.
- Falls die betroffene Person nicht mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung einverstanden ist, besteht noch die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen. Diesmal ist das Oberlandesgericht zuständig.
- Vollstreckung
Was die unterschiedlichen Phasen im Bußgeldverfahren angeht, so möchten wir nachfolgend noch etwas genauer auf jede einzelne eingehen.
Das Vorverfahren
In dieser ersten Phase geht es besonders darum, den Vorwurf sowie etwaige Beweise zu prüfen. Es soll geklärt werden, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wegen der ein Bußgeldverfahren angestrengt werden sollte.
Gerade bei geringen Verstößen kann das Verfahren entweder direkt eingestellt oder alternativ eine Verwarnung ausgesprochen werden (§ 56 OWiG). Ist das nicht der Fall, ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid.
Anhörung im Bußgeldverfahren: Was ist zu tun?
Anhörung zum Bußgeldverfahren: Auf dem Anhörungsbogen können Sie sich zum Vorwurf äußern.
Es kommt beispielsweise dann zur Anhörung im Bußgeldverfahren, wenn eine rote Ampel überfahren oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, der Fahrer des geblitzten Kfz identifizierbar ist und ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu dem Vorwurf zu äußern (dies ist nach deutschem Recht vorgeschrieben).
Anders als im Zeugenfragebogen, von dem sich die Polizei Angaben zur Fahrerermittlung erhofft, wenn der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden kann, ist im Anhörungsbogen bereits ein konkreter Vorwurf/Verdacht gegen eine bestimmte Person enthalten.
Kommt es im Bußgeldverfahren zur Anhörung, müssen Sie zu dem an Sie gerichteten Vorwurf keine Angaben machen (Angaben zur Sache). Lediglich Angaben zur Person sind verpflichtend. Diese sind in den meisten Fällen aber bereits auf dem Bogen vorgedruckt, sodass Sie – falls keine Fehler enthalten sind – diesen nicht beantworten müssen.
Das Zwischenverfahren
Nun liegt dem Betroffenen der Bußgeldbescheid vor. Er kann nun innerhalb einer zweiwöchigen Frist dagegen Einspruch einlegen, der dann wiederum von der Verwaltungsbehörde geprüft wird. Wird der Einspruch für form- und fristgerecht sowie für zulässig befunden, steht die Behörde vor einer Entscheidung: Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen?
Entscheidet sie sich für erstere Option, ist nunmehr die Staatsanwaltschaft zuständig, die dann erneut prüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten werden sollte oder nicht. Falls ja, werden die Akten erneut weitergeleitet. Diesmal an das Amtsgericht, welches den Einspruch ebenso auf Zulässigkeit untersucht.
Wie Sie Einspruch im Bußgeldverfahren einlegen, haben wir weiter unten noch etwas genauer erläutert.
Was ist ein Anlass/Grund für ein Bußgeldverfahren? Beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Hauptverfahren
Hat die Prüfung des Amtsgerichts ergeben, dass der Einspruch im Bußgeldverfahren zulässig war, geht es vor Gericht. Regelungen zum Hauptverfahren bei Ordnungswidrigkeiten finden sich in §§ 71-78 OWiG.
Ab dieser Stelle ähnelt das Bußgeldverfahren in seinem Prozedere dem Strafrecht. § 71 Abs. 1 OWiG bestimmt sogar, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gelten – was nicht bedeutet, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nun als Straftat behandelt wird!
Einige Punkte sind an dieser Stelle im Bußgeldverfahren zu beachten:
- Die betroffene Person muss anwesend sein. Die Verhandlung darf nicht in deren Abwesenheit stattfinden. Sie darf sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch zu dem Vorwurf äußern, ist dazu aber nicht verpflichtet.
- Vertreter der Verwaltungsbehörde und Staatsanwalt können – müssen aber nicht – teilnehmen.
- Betroffene können sich von bis zu drei Anwälten verteidigen lassen. Das Gericht kann auch zu einem Pflichtverteidiger raten, wenn die Angelegenheit so kompliziert ist, dass der vermeintliche Verkehrssünder sich nicht selbst verteidigen kann.
Das Bußgeldverfahren ist mit Kosten verbunden. Diese sind jedoch vom Einzelfall abhängig. Doch selbst wenn es nicht zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, werden im Bußgeldbescheid neben dem Bußgeld selbst noch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.
Eine Option im Bußgeldverfahren: Einspruch einlegen!
Durch einen Einspruch kann das Bußgeldverfahren vielleicht vorzeitig beendet werden.
Nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Im Bußgeldverfahren ist genau festgelegt, in welcher Form dies geschehen muss. In § 67 Abs. 1 OWiG heißt es:
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. […]
Obwohl viele Bußgeldstellen bereits eine sog. Online- oder Internetwache eingerichtet haben, wird ein Einspruch in der Regel noch nicht elektronisch entgegengenommen. Sie sind nicht verpflichtet, diesen zu begründen, allerdings kann eine gute Argumentation im Idealfall hilfreich sein. Suchen Sie hierfür nach konkreten Anhaltspunkten, die den Bußgeldbescheid anfechtbar machen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann dabei helfen.
Es steht Ihnen außerdem frei, den Einspruch auf bestimmte Punkte im Bußgeldbescheid zu beschränken (z. B. wenn im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot verhängt werden soll). Ihr Schreiben richten Sie an die Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat.
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