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Bußgeldbescheid: auf Verjährung setzen? Diese Fristen gelten

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 22. November 2020

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Verjährung beim Bußgeldbescheid

Rote Ampel überfahren: Wann tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Rote Ampel überfahren: Wann tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

Noch immer nichts in der Post, obwohl Sie vor einigen Wochen geblitzt worden sind?

In dieser Situation hoffen viele auf Bußgeldbescheid-Verjährung.

Die Bußgeldsumme einfach nicht bezahlen zu müssen, obwohl eine Ordnungswidrigkeit vorliegt ist gewiss verführerisch – in manchen Fällen geht diese Rechnung auf.

Doch die Verjährung folgt bestimmten Regelungen.

Im Folgenden erfahren Sie, ob Ihr Bußgeld vielleicht verjährt ist, oder ob Sie den Betrag zahlen müssen.

Was ist überhaupt eine Verjährung oder Verfolgungsverjährung? Sie legt fest, ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Der Zeitraum, in welchem der Anspruch durchgesetzt werden kann, heißt Verjährungsfrist. Ist diese Frist verstrichen, können Sie den Anspruch zurückweisen mit einem Hinweis auf die abgelaufene Verjährungsfrist. Beim Bußgeldbescheid besteht der Anspruch der Behörden in der Zahlung des Bußgelds.

Verjährungsfristen beim Bußgeld: Rahmenbedingungen

Nicht jedem Bußgeldbescheid muss eine Zahlung folgen: Eine Verjährung greift auch beim Strafzettel. Die Verjährung verhindert, dass Sie noch nach Jahren für kleinere Delikte bestraft werden können. Dies bedeutet, dass bei einer Verjährung das Bußgeldverfahren eingestellt wird. Die vorhergesehenen Strafen – Strafzahlung, eventuelle Punkte oder gar ein Fahrverbot – fallen nun nicht mehr an.

Prüfen Sie den Bußgeldbescheid auf eine mögliche Verjährung, bevor Sie den Betrag überweisen: Sie können das Geld nicht zurückfordern. Die Verjährung von Bußgeldern betrifft lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruches, nicht den Anspruch an sich.

Tritt beim Strafzettel eine Verjährung ein, bedeutet dies also nicht, dass die Behörde keinen Anspruch mehr auf Zahlung hat. Sie kann diesen Anspruch nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr aktiv durchsetzen. Bei Zweifeln hilft die Nachfrage bei einem Rechtsanwalt.

Verfolgungsverjährung beim Bußgeld: Wann verjährt ein Strafzettel?

3 Monate bis zur Bußgeldbescheid-Verjährung: Die Uhr tickt!

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In der Regel sind Verkehrsverstöße im Verkehrsrecht als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Diese verjähren grundsätzlich nach drei Monaten. Die allgemeinen Randbedingungen zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten finden Sie im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Die Frist der Verfolgungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde. Spätesten drei Monate später muss der Bescheid ausgestellt werden, um durchsetzbar zu sein.

Achtung: Alkoholfahrten gelten als Straftaten, die Verjährungsfrist beträgt hier im Gegensatz zur Frist bei einer Ordnungswidrigkeit mindestens sechs Monate.

Als Beispiel: Sie wurden am 11. September 2016 mit 36 km/h zu schnell in einer Ortschaft geblitzt. Dieses Vergehen wird laut aktuellem Bußgeldkatalog 2016 mit zwei Punkten in Flensburg, 160 Euro Strafe und einem Monat Fahrverbot geahndet. Ist der entsprechende Bußgeldbescheid nach dem 10. Dezember 2016 datiert, ist der Anspruch der Bußgeldbehörde nicht mehr durchsetzbar und der Bescheid verjährt.

Fälschlicherweise wird oft angenommen, das Zustellungsdatum zähle bei der Verjährungsfrist vom Bußgeld. Richtig ist, dass das Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung, als der Unterschrift des Dokuments, gilt. Erst wenn zwischen Ausstellung und Zustellung mehr als zwei Wochen liegen, gilt der Zustellungszeitpunkt.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid können jedoch unterbrochen werden. Oftmals folgt auf ein Delikt im Straßenverkehr nicht direkt der Bußgeldbescheid. Meist wird erst ein Anhörungsbogen gesandt, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, seine Sicht darzulegen. Dieser Anhörungsbogen bewirkt eine Unterbrechung der Verjährung.

Mit der Ausstellung des Bogens beginnt eine neue Frist, diese beträgt abermals drei Monaten. Beim Bußgeldverfahren kann laut OWiG die Verjährung nur einmal unterbrochen werden. Im obigen Beispiel bewirkt ein Anhörungsbogen, der auf den 08. Dezember 2018 datiert ist, eine Unterbrechung der Verjährung und eine neue Fristsetzung bis zum 07. März 2019.

Ordnungswidrigkeiten haben somit eine Verjährungsfrist von maximal sechs Monaten.

Ist beim Strafzettel aus Italien eine Verjährung möglich?

Bußgeldbescheid-Verjährung: Wie sieht es im Urlaub aus?

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Auch im Ausland greift bei einem Verwarnungsgeld meist eine Verjährung. Allerdings gelten außerhalb Deutschlands oftmals andere Fristen, bis ein Bußgeldbescheids als verjährt zählt. Erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Zeiträumen, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Ausland begangen haben: Oft überschreiten sie deutsche Fristen bis zur Verjährung. Ein Bußgeld aus Italien verjährt nach aktuellem Verkehrsrecht nach 360 Tagen. Teilweise trifft die Zahlungsaufforderung aus dem Ausland erst nach Jahren ein. Auch hier hilft Betroffenen die Nachfrage beim Rechtsanwalt.

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Martin meint

    13. Dezember 2016 um 17:17

    Hallo, ich wurde am 19.08.2016 mit 27 kmh zu viel geblitzt. (mit einem firmenauto)

    Habe am 13.12. einen Zeugenfragebogen von unserer Empfangsdame bekommen.
    Im Briefkopf steht Datum: 07.09.2016
    Das ganze ist über 3 Monate her somit ist das Ganze ja verjährt.
    Oder?

    Was tue ich nun?

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      19. Dezember 2016 um 9:41

      Hallo Martin,

      ob eine Verjährung tatsächlich eingetreten ist, lässt sich nur nach einer Akteneinsicht genau sagen. Bestimmte innerbehördliche Vorgänge können die Verjährung um bis zu drei Monate verlängern.

      bussgeldtabelle.org

      Antworten
  2. bartz t. meint

    1. Dezember 2017 um 11:48

    ich bin am 23.08.2017 auf einer autobahn geblitzt worden. bin auf der rechten spur gefahren, überholt worden und der ist nicht geblitzt worden. erlaubt sollen 60km/h gewesen sein, was ich nicht mehr nachvollziehen kann, bin angeblich 91km/h gefahren. am 13.10. kam ein anhörungsbogen, den habe ich nicht zurückgeschickt. aber eine e-mail. von dieser sind aber mehrere personen zugriffsberechtigt. habe mal gehört, das e-mails nicht rechtsgültig sind. ? nun kam der bußgeldbescheid, am 30.11. . geschrieben am 23.11. . ist das verjährt ??????

    Antworten
    • Bussgeldtabelle.org meint

      3. Januar 2018 um 13:42

      Hallo Bartz T.,

      nein, das ist in der Regel nicht verjährt und Emails sind in der Regel auch rechtskräftig.

      Bitte lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.

      Das Team von Bussgeldtabelle.org

      Antworten
  3. Sarah meint

    12. März 2018 um 16:22

    Hallo,

    ich wurde Mitte November 2017 geblitzt. Somit ist die dreimonatige Frist bereits Mitte Februar verstrichen.
    Bis dato hab ich allerdings keinerlei Post erhalten – gar nichts. Als wär nichts passiert.
    Wenn da jetzt doch noch was kommt, ist das dann schon verjährt?
    Und wenn ja, ab wann wär ich denn endgültig “sicher”?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      16. März 2018 um 15:36

      Hallo Sarah,

      entscheidend ist das Datum auf dem Bußgeldbescheid. Wenn der Bescheid innerhalb von drei Monaten ausgestellt wurde, besteht in der Regel keine Verjährung.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  4. H. Kock meint

    14. März 2018 um 16:28

    ich habe gegen das Mautgesetz verstoßen und zwar im Mai 2017. Ist da nicht längst verjährt?

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      19. März 2018 um 10:27

      Hallo H. Kock,

      entscheiden ist hier, wann Sie ihren Bußgeldbescheid erhalten haben.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  5. Jens meint

    24. März 2018 um 23:23

    Hallo und guten Abend,

    Ich bin 2016!innerorts geblitzt worden und habe einen Bußgeldbescheid bekommen, selbiger ist auf den 10.10.2016 datiert mit Fälligkeit 25.10.2016 und eine Mahngebühr datiert auf den 25.12.2016.
    Heute, datiert auf 22.03.2018, habe ich nun die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung erhalten mit der Aufforderung den offenen Betrag innerhalb einer Woche zu überweisen. Nach Lektüre der Kommentare denke ich das die Forderung verjährt ist!? Wenn ja, muss ich das dem Amt mitteilen bzw. wie ist das Vorgehen? Vielen Dank für Eure Antwort

    Mit frdl. Grüße
    Jens

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      26. März 2018 um 9:27

      Hallo Jens,

      da der Bußgeldbescheid innerhalb der Frist bei Ihnen eintraf, besteht keine Verfolgungsverjährung. Da Sie nicht gezahlt haben, erfolgt nun eine Vollstreckung.
      Die Vollstreckung verjährt bei Bußgeldern in der Regel nach drei Jahren.

      Das Team von Bußgeldtabelle.org

      Antworten
      • Kalel meint

        4. Juli 2018 um 14:41

        Das was Sie da sagen ergibt absolut keinen Sinn.
        Zum einen sagen sie die maximale verjährungsfrist ist 6 Monate .
        Aber eine Vollstreckung ist trotzdessen noch für 3 Jahre möglich.
        Auf welcher Grundlage denn ?
        Für mich bedeutet das es dann eigtl. keine verjährungsfrist gibt.

        Mfg

        Kalel

        Antworten
        • bussgeldtabelle.org meint

          19. Juli 2018 um 18:05

          Hallo Kalel,

          zu unterscheiden sind die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Für beide gelten unterschiedliche Fristen.

          Das Team von bussgeldtabelle.org

          Antworten
  6. DDarwesh meint

    8. April 2018 um 10:28

    Servus,
    ich habe gestern einen Kostenbescheid aus Berlin bekommen. Ich hatte mein Auto im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt. Allerdings ist das jetzt über vier Monate her. Ich hatte sonst außer dieses Schreibens nichts bekommen, wie soll ich am Besten vorgehen? Trifft hier die Verjährung?

    Vielen im Voraus und ein schönes Wochenende!

    Viele Grüße
    DDarwesh

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      7. Mai 2018 um 11:56

      Hallo DDarwesh,

      entscheidend ist das Datum auf dem Bußgeldbescheid. Liegt dieses nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Frist, ist eine Verjährung tatsächlich eingetreten.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  7. Michael W. meint

    8. April 2018 um 11:52

    Hallo und guten Tag,

    ich habe am 23.01.2017 ein Punkt erhalten da ich 21 km zu schnell war, jedoch nie ein Bussgeldbescheid erhalten.
    Am 10.11.2017 stand die Polizei bei mir, mit einem Schreiben des Amtsgerichtes Darmstadt bzgl Nichtzahlung der Geldbuße ist eine Erzwingungshaft anzuordnen.

    Der Bescheid war vom 30.03,2017 an meine alte Adresse gesendet worden, ich bin aber am 01.03.2017 (Einwohnermeldeamt) in eine neue Stadt gezogen und wusste daher auch nichts.
    Nach Klärung mit dem Amtsgericht und nachfrage, wurde mir gesagt für sie sei die Sache erledigt und sie haben dieses wieder zurück an die Verwaltungsbehörde gesendet.

    Ich habe bis Heute 06.04.2018 nichts erhalten bzw. Bezahlt. Ist das jetzt verjährt und mein Punkt hierfür muss gestrichen werden?

    Netter Gruß
    Michael

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      7. Mai 2018 um 12:12

      Hallo Michael,

      grundsätzlich verjähren Bußgeldbescheide bei Ordnungswidrigkeiten nach drei Monaten; unter bestimmten Umständen kann sich die Frist auf maximal sechs Monate verlängern. Somit wäre der Bußgeldbescheid – sollten er denn noch kommen – verjährt, wobei das Datum auf dem Bescheid stets ausschlaggebend ist. Allerdings: Auch ohne Bußgeldbescheid können Sie Punkte in Flensburg bekommen! Der Punkt bleibt somit weiterhin bestehen.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  8. Tasli meint

    9. April 2018 um 12:57

    Hallo,

    gilt die Verjährungsfrist auch wenn noch der Fahrer bei einem blitzer gesucht wird? Sprich, die Behörden Zeugefragebogen raus schicken?

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      7. Mai 2018 um 12:25

      Hallo Tasli,

      die Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen unterbrochen werden, z.B. wenn zwischenzeitlich ein Anhörungsbogen versandt worden ist. Mit der Ausstellung des Bogens beginnt eine neue Frist, die wiederum drei Monate beträgt. Da die Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann, haben Ordnungswidrigkeiten also eine Verjährungsfrist von maximal sechs Monaten. Übrigens: Der Anhörungsbogen ist nicht identisch mit dem Zeugenfragebogen. Der Zeugenfragebogen nämlich unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  9. Cicin meint

    11. April 2018 um 7:22

    Hallo mein Fahrzeug wurde am 7 Januar 2018 geblitzt mit 23 zu schnell und Handy am Steuer. Ich hätte angeblich einen Anhörungsbogen bekommen, aber bekam direkr erst am 3.4 den Bußgeldbescheid. Hab nun Widerspruch eingelegt und das befindet sich nun bei der Justiz.

    Die Person die gefahren ist, kann diese noch eine Strafe erwarten?
    Da diese ja als Dritte im Verfahren ist.

    Antworten
    • Bussgeldtabelle.org meint

      11. Mai 2018 um 8:57

      Hallo,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das heißt, dass die Person, die am Steuer saß, für den Verstoß belangt werden muss. Teilen Sie den Behörden den eigentlichen Fahrer mit, werden diesem die Sanktionen auferlegt.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  10. Fritz meint

    29. April 2018 um 19:20

    Guten Abend,

    ich bin am 12.1.18 geblitzt worden. Am 23.4. kam bei mir der Bußgeldbescheid an, dazwischen gar nichts. Geschrieben war der Bußgeldbescheid am 12.4.18. Auf z.b. Bußgeldkatalog.org ist davon die Rede, dass es einen Tag davor (in dem Falle als am 11.4.) verjährt. Ist das ganze denn nun verjährt oder nicht?

    Antworten
    • Bussgeldtabelle.org meint

      11. Mai 2018 um 9:29

      Hallo,

      ein Verstoß im Straßenverkehr ist nach 3 Monaten verjährt, wenn in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  11. hannes meint

    1. Juni 2018 um 15:17

    Hi.

    Ich wurde am 12.01.2018 geblitzt. Jetzt kam am 31.5. der Bußgeldbescheid, als Datum auf dem Bußgeldbescheid ist der 24.05.2018 angegeben. Dieser Bußgeldbescheid müsste doch theoretisch verjährt sein oder?

    Danke im Voraus.

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      4. Juni 2018 um 11:08

      Hallo Hannes,

      Sie haben Recht: der Bußgeldbescheid müsste verjährt sein. Die Verjährungsfrist von drei Monaten kann jedoch unterbrochen werden. Oftmals folgt auf ein Delikt im Straßenverkehr nicht direkt der Bußgeldbescheid. Meist wird erst ein Anhörungsbogen gesandt – dieser bewirkt eine Unterbrechung der Verjährung.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  12. hermes meint

    5. Juni 2018 um 19:19

    Hallo.
    Ich wurde am 10.01.18 geblitzt. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, der auf den 14.02.18 datiert ist. Die Verjährung müsste somit nach 3 Monaten am 13.05.18 eingetreten sein. Am 20.03.18 erhielt ich noch ein Schreiben mit der Aufforderung den Anhörungsbogen vom 14.02.18 zu beantworten. Unterbricht dieser die Verjährungsfrist erneut auf den 19.06.18 oder kann ich von einer Verjährung zum 13.05.18 ausgehen, falls noch ein Bußgeldbescheid eintreffen sollte?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      11. Juni 2018 um 12:14

      Hallo,

      die Verjährung kann bei Bußgeldverfahren nur einmal unterbrochen werden. Weitere Informationen zum Thema können Sie dem folgenden Ratgeber entnehmen: https://www.bussgeldtabelle.org/bussgeldbescheid-verjaehrung/

      Für weiterführende Fragen und Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  13. Bernhard meint

    6. Juni 2018 um 21:02

    Hallo,

    Ich habe einen Busgeldbescheid aus Italien bekommen wegen Überschreiten der Parkzeit.
    Ich hatte am 7.06.2017 einen Parkschein bis 14:30 Uhr gelöst. Um 16:00 Uhr wurde ein Strafzettel ausgestellt.
    Der Bußgeldbescheid ging am 29.05.2018 bei der Post ein. Weil ich im Urlaub war hab ich den Brief erst am 4.06.2018 abgeholt. Das Bußgeld beträgt 60€. Den Parkschein habe ich auch noch.

    Lohnt es sich hier Einspruch zu erheben, vielleicht sogar Verjährung?

    Danke

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      11. Juni 2018 um 11:51

      Hallo Bernhard,

      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage daher bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  14. Reiner meint

    7. Juni 2018 um 3:13

    Hallo,
    Mir wird zur Last gelegt am 15.12.2017 angeblich mit dem Lkw einen Pkw auf einer Spur die gesperrt war für Kraftfahrzeuge die breiter sind als 2 meter überholt zu haben.
    Jetzt hat mein Chef erst ausversehen einen anderen Fahrer angegeben. Dieser muß jetzt mich als eigentlichen Fahrer angeben. Bis ich dann was bekomme sind ja bestimmt 6 Monate vergangen. Mein Chef weis leider nicht mehr wann er das erste Schreiben bekommen hat. Wie sieht das bei mir mit verjährung aus nach 6 Monaten?
    Vielen Dank für ihre Antwort

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      11. Juni 2018 um 12:09

      Hallo Reiner,

      als Beginn der Verjährungsfrist gilt das Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung. Weitere Informationen dazu finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.bussgeldtabelle.org/bussgeldbescheid-verjaehrung/

      Für weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  15. Gabe meint

    8. Juni 2018 um 14:57

    Hallo,
    habe im Maerz 2016 für einen Bekannten, der sich im Krankenhaus befand, dessen Fahrzeug (spanische Zulassung) beim Abschleppdienst ausgelöst. Nach 3 Monaten erhielt ich ein Bußgeldbescheid von der Stadt wegen angeblicher Nchtstrassenzulassung des Fahrzeugs Ich habe diesen zurückgewiesen, da ich nicht der Halter bin. Jetzt, 2 Jahre später, erhalte ich einen Vollstreckungsbescheid mit zusätzlichen Gebühren. Wer muss das ganze zahlen, der Halter oder ich?
    Habe kein Geld für einen Anwalt und der Halter des Autos ist inzwischen in Spanien verstorben.
    Die hören nicht auf, mich zu verfolgen und es droht ja noch der ganze Rattenschwanz aus der Vollstreckung

    Vielen Dank im voraus

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      11. Juni 2018 um 12:00

      Hallo Gabe,

      es haftet grundsätzlich der Fahrzeughalter.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  16. Lena meint

    18. Juni 2018 um 12:56

    Hallo,
    Ich wurde außerorts geblitzt, wesentlich zu schnell, da ich dachte es wäre unbegrenzt. Habe aufgrund eines schlechten Fotos einen Zeugenfragebogen erhalten und mit den allernötigsten Pflichtangaben zurückgeschickt, nach einiger Zeit. Kurz vor Ende der 3-Monatigen Frist stand die Polizei in der Tür und wollte Bilder abgleichen bzw. mich zu einem Geständnis überreden. Ich denke das unterbricht die Frist, anschließend wollten die Beamten das Ergebnis der Führerscheinstelle mitteilen. Das war im Februar. Bisher wurde kein Bußgeldbescheid ausgestellt, noch habe ich irgendwas von dem Behörden gehört. Das Vergehen war ja schon im November, kann man von einer Verjährung ausgehen, oder wird ein Gerichtsverfahren auf mich zukommen?

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      22. Juni 2018 um 13:29

      Hallo Lena,

      der Zeugenfragebogen unterbricht die dreimonatige Frist nicht, anders als die Ausstellung eines Anhörungsbogens. Wurde kein Anhörungsbogen versandt, gilt die Ordnungswidrigkeit in aller Regel nach drei Monaten als verjährt.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  17. Thomas meint

    6. Juli 2018 um 18:09

    Hallo,

    ich wurde am 27.03.2018 innerorts innerhalb einer 30-iger Zone mit 41km/h (Überschreitung 11km/h) geblitzt. Nach meinem Kenntnisstand ist diese Ordnungswidrigkeit am 27.06.2018 verjährt (drei Monate). Doch am 05.07.2018 erhielt ich einen Anhörungsbogen. Dieser war auf den 02.07.2018 datiert. Das Datum des Poststempels war der 04.07.2018. Ein Bußgeldbescheid ist noch nicht eingegangen.

    Ich weiss, dass die Verjährungsfrist einmal unterbrochen werden kann. Allerdings ging in meinem Falle bereits der Anhörungsbogen nach Ablauf der Drei-Monats-Verjährungsfrist bei mir ein. Ich weiss auch, dass für die Verjährung das Eingangsdatum des Bußgeldbescheids maßgeblich ist. Der wird aber definitiv nach Ablauf der Drei-Monats-Verjährungsfrist bei mir eingehen.

    Ist es Rechtens, dass die Verjährungsfrist auch bei Zugang eines Anhörungsbogens nach Ablauf der Drei-Monats-Verjährungsfrist dennoch unterbricht? Rechtssicher werden Anhörungsbogen meines Wissens nach nicht verschickt.

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      26. Oktober 2018 um 10:16

      Hallo Thomas,

      in der Regel muss ein Anhörungsbogen innerhalb von drei Monaten zugestellt werden, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  18. Daniel meint

    9. Juli 2018 um 10:47

    Hallo,

    ich hab eine Frage zu einem erhaltenen Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium Kassel, den ich am 05.07.18 erhalten habe.

    Laut Bußgeldbescheid wurde ich am 19.03.18 außerorts mit 21 Km/h zuviel geblitzt. Das Fahrzeug war noch auf meiner alten Adresse angemeldet, sodass, laut einer Mitarbeiterin des Regierungspräsidium Kassel, Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid zu meiner alten Adresse geschickt wurden.

    Zusatzinfo:
    – Die alte Adresse von mir ist die aktuelle Adresse meiner Eltern.
    – Der Bußgeldbescheid, den ich am 05.07.18 erhalten habe, ist der erste und einzige Brief, den ich erhalten habe.
    – Im Bußgeldbescheid war kein Blitzerfoto vorhanden. Auch kein Link zur Einsicht oder ähnliches.

    Ist der Bußgeldbescheid verjährt oder war ich verpflichtet die Adresse meines KFZ abzuändern. Mittlerweile habe ich es letzte Woche gemacht.

    Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      26. Oktober 2018 um 10:45

      Hallo Daniel,

      Im Fahrzeugschein des Kfz müssen Sie bei einem Umzug die Adresse ändern lassen.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  19. Anton meint

    17. September 2018 um 20:06

    Hallo,

    Ich wurde am 14.06 auf der Autobahn geblitzt, habe am 15.09 den Anhörungsbogen erhalten, allerdings steht auf dem Anhörungsbogen als Datum der 13.09. Gilt es als verjährt?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      26. Oktober 2018 um 11:36

      Hallo Anton,

      Fragen zu Ihrem speziellen Fall sollte Ihnen ein Anwalt beantworten können.

      Das Team von Bussgeldtabelle.org

      Antworten
  20. Eylem meint

    20. September 2018 um 22:10

    Hallo ich wurde am 26.06.2018 außerorts mit wahrscheinlich 30-40 kmh zu viel geblitzt,dass auto ist aber auf meinem Schwager gemeldet.der hat bis jetzt auch kein Personenbogen oder sonst was bekommen….wann verjährt jetzt der Bescheid

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      26. Oktober 2018 um 12:34

      Hallo Eylem,

      innerhalb von drei Monaten sollte zumindest ein Anhörungsbogen zugestellt werden, sonst gilt der Verstoß als verjährt.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
  21. Andreas B. meint

    22. November 2018 um 8:58

    Hallo ich wurde am ,21.8 Geblitzt
    Und heute ist der22.11 und habe noch nichts bekommen ist es jetzt verjährt
    Danke Andreas

    Antworten
  22. Lukas meint

    6. Dezember 2018 um 11:29

    Hallo,
    ich habe am 30.01.2017 ein Bußgeldbescheid erhalten.
    Am 10.02.2017 Einspruch eingelegt.
    Am 02.08.2017 wurde vom Gericht entschieden das der Bußgeldbescheid rechtmäßig sei.
    Heute am 04.12.2018 habe ich eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten.

    Ist das überhaupt noch Durchsetzbar mit dem großen Zeitunterschied,
    Bußgeldbescheid vom 30.01.2017 und am 04.12.2018 Ankündigung der Zwangsvollstreckung?

    Antworten
  23. Cordeli L. meint

    6. Dezember 2018 um 19:03

    Ich habe heute eine Mahnug erhalten, in der wird mir mitgeteilt das ich eine Forderung von 2014 nicht vollständig gezahlt haben soll, die Geldbuße betrug 25€ die ich , laut Schreiben auch gezahlt habe, jetzt wird mir noch eine Gebühr von 31 € berechnet nach 4 Jahren !! Ist das rechtens bzw nicht schon verjährt ?

    Antworten
  24. Matthias meint

    15. Januar 2019 um 16:53

    Hallo und guten Tag, ich hätte da mal eine Frage, habe gestern Post von der Stadt bekommen, denen ist in ihren Unterlagen wohl aufgefallen das zwei Zahlungen nicht getätigt worden sind, ich soll zahlen weiß aber nicht mal wofür weil es im schreiben nicht steht, denke mal wegen falsch parken, aber muss ich das denn zahlen wenn denen jetzt erst auffällt das ich wohl nicht bezahlt habe?? Mfg

    Antworten
  25. Jörg meint

    28. April 2019 um 19:59

    Hallo,

    ich wurde am 08.12.2018 mit dem Dienstwagen geblitzt. 80er Zone auf der Autobahn und ich hatte mit Abzug 146 kmh. Am 17.12.18 wurde es an die Firma zugestellt und diese hat nur geantwortet: Wegen DSGVO dürfen wir keine Auskunft geben. Seid dem habe ich nichts mehr von denen gehört und die Firma auch nicht. Ist es Verjährt? Wenn nein, ab wann?

    Lg

    Antworten
  26. Rocco meint

    12. Juni 2019 um 2:29

    Guten Abend, ich wurde am 02.03.2019 angehalten wegen Alkohol tatsächlicher Wert Betrug 1,02 Promile lag in der Ordnungswidrigkeit noch , Leute dies sind mittlerweile über drei Monate um und habe immer noch keine Post weder anhörungsbogen oder Geldstrafe der Bescheid davon es ist der 12.06.2019 ist die Sache verjährt oder wie sieht das aus ?

    Antworten
  27. Harald A. meint

    29. November 2019 um 2:15

    Hallo,

    Ich habe jetzt alles durchgelesen und soweit verstanden, dass die Frist vom Tattag bis zum Bussgeldbescheid bei 3 Monaten liegt. Oder länger, sofern dies durch einen Anhörungsbogen unterbrochen worden ist.

    Was für Fristen aber gelten danach, wenn ein Bussgeldbescheid zugestellt worden ist?

    Konkret: geblitzt Anfang Juni, Bussgeldbescheid fristgerecht erhalten (ausgestellt am 30. Juli, zugestellt 2. August). Fristgerecht Widerspruch eingelegt und dann lange nichts mehr gehört.
    Am 22. November, also über 3 Monate nach Zustellung des Bussgeldbescheid, kommt ein Schreiben von des Bussgeldstelle, dass die Sache an das Amtsgericht übergeben worden ist.
    Gilt hier auch eine 3 Monatsfrist, d.h. hätte dies bis zum 1. November (basierend auf 2. August + 3 Monate) geschehen müssen? Oder ist da noch keine Verjährung eingetreten?

    Vielen Dank für eine kurze Info dazu.

    Antworten
    • bussgeldtabelle.org meint

      29. November 2019 um 14:59

      Hallo Harald,

      wenn etwa eine Klage erhoben wurde, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Grundlage ist § 26 Abs. 3 StVG.

      Das Team von bussgeldtabelle.org

      Antworten
      • Harald meint

        29. November 2019 um 16:48

        Hallo juliah2,

        Zunächst vielen Dank, aber die Frage ist leider noch immer nicht beantwortet.

        Eine Klage erhoben (darunter verstehe ich ein Schreiben vom Amtsgericht mit einer Ladung!?) wurde noch nicht, also der aktuelle Status ist noch davor.

        Bussgeldbescheid ausgestellt 30. Juli, mir zugestellt am 2. August. Einspruch fristgerecht eingelegt.

        Dann Funkstille bis zum 22.11. – da kam ein Schreiben, dass “nach erneuter Prüfung keine Gründe für eine Rücknahme bestehen” und die Sache deshalb gem § 69 Abs 3 OWiG and die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.

        Nach meinem Verständnis wäre die Klageerhebung der nächste Schritt, der aber derzeit noch nicht geschehen ist.

        Die Frage ist also, was ist die Frist für die Klageerhebung, nachdem der Bussgeldbescheid ausgestellt oder zugestellt wurde?

        Vielen Dank.

        Antworten
        • bussgeldtabelle.org meint

          5. Dezember 2019 um 17:04

          Hallo Harald,

          in dem Paragraphen steht außerdem, dass die Verjährung sechs Monate beträgt, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist. Bei weiteren Fragen zur Verjährung oder zur Klageerhebung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

          Das Team von bussgeldtabelle.org

          Antworten
  28. Liane meint

    17. Dezember 2019 um 10:06

    Eine Frage zu einem Verwarnungsgeld:
    Am 8.9.2019 wurden wir (auf dem Foto leider nicht erkennbar wer von der Familie gefahren ist) außerhalb der Ortschaft mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h geblitzt. Der Anhörungsbogen (Datum vom 29.10.) wurde uns am 12.12.2019 zugestellt (1,5 Monate nach dem Ausdruck!!).
    Ist der Fall nun verjährt?

    Danke für eine Antwort.
    Nette Grüße.

    Antworten
  29. Andre meint

    11. März 2020 um 18:58

    Guten Tag, ich wurde am 16.11.2019 geblitzt. Am 11.03.2020 habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen da steht dass ich 9 km/h zu schnell gefahren
    Geldbuße- 15Euro, Kosten des Verfahrens 25Euro, Auslagen 3,50Euro.
    Insgesamt 43,50Euro.
    Der Bußgeldbescheid wurde am 27.02.2020 ausgetellt.
    Ist der Fall nun verjährt?
    Vielen Dank für eine kurze Info dazu.

    Antworten

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