Bußgeldbescheid prüfen: Wann ist das Schreiben unwirksam?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Auch in der besten Verwaltung kann schon einmal das ein oder andere schief gehen bzw. durcheinander kommen. Das Problem: Gerade ein Formfehler beim Bußgeldbescheid kann diesen schlimmstenfalls unwirksam machen. Deshalb sollte jeder Betroffene zunächst eingehend seinen Bußgeldbescheid prüfen – vielleicht ergibt sich hieraus ein Einspruchsgrund.

FAQ: Den Bußgeldbescheid korrekt prüfen

Warum sollten Sie den Bußgeldbescheid prüfen?

Ein Bußgeldbescheid muss gewissen formellen Anforderungen genügen. Des Weiteren muss der Beschuldigte den Verstoß tatsächlich begangen haben. Liegen Fehler vor, kann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen.

Wie sollten Sie bei der Prüfung vorgehen?

In § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) ist festgelegt, welche Angaben der Bescheid enthalten muss. Gehen Sie genau durch, ob dies bei Ihnen der Fall ist. Schauen Sie dann nach, ob inhaltliche Fehler enthalten sind.

Muss der Bußgeldbescheid unterschrieben sein?

Nein, es handelt sich um maschinell erstelltes Dokument, welches ohne Unterschrift gültig ist.

Ihr Bußgeldbescheid enthält falsche Angaben?

Worauf müssen Sie achten, wenn Sie den Ihnen zugegangenen Bußgeldbescheid prüfen?
Worauf müssen Sie achten, wenn Sie den Ihnen zugegangenen Bußgeldbescheid prüfen?

Bevor erläutert werden kann, welche Form- und Inhaltsfehler einen Bußgeldbescheid unwirksam machen können, muss zunächst erstmal geklärt werden, was in einem solchen Schreiben eigentlich überhaupt enthalten sein muss. Viele Empfänger denken nämlich schon, sie könnten das Schreiben ignorieren, weil es noch nicht einmal unterzeichnet ist. Doch stimmt das?

Folgende Angaben muss ein Bußgeldbescheid nach § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthalten:

  1. Angaben zum Beschuldigten und ggf. Nebenbeteiligten
  2. Name und Anschrift des Verteidigers (Bußgeldstelle/Vertreter)
  3. expliziter Tatvorwurf inklusive Tatzeit und -ort
  4. gesetzliche Merkmale des Verstoßes
  5. angewandte Bußgeldvorschrift
  6. Beweismittel (mindestens einen Hinweis auf diese, müssen aber nicht selbst beigefügt sein)
  7. festgesetzte Geldbuße
  8. Nebenfolgen (Hinweis auf Punkte nicht zwingend!)
  9. Rechtsbehelfsbelehrung
Wichtig: Wie viele Punkte in Flensburg Ihnen drohen, muss die Bußgeldstelle in dem Bußgeldbescheid nicht angeben. Zuständig für deren Verhängung ist die Fahrerlaubnisbehörde, sodass Verkehrssünder hierüber noch einmal gesondert in Kenntnis gesetzt werden. Eine entsprechende Angabe vonseiten der Bußgeldstelle ist damit freiwillig und unverbindlich.

Wenn Sie den Ihnen zugesandten Bußgeldbescheid prüfen, sollten Sie also zunächst einmal untersuchen, ob all die in § 66 OWiG genannten Vorgaben erfüllt sind. Fehlt eine der obigen Angaben, kann der Bußgeldbescheid falsch sein und ein Einspruch sich eventuell lohnen.

Falscher Bußgeldbescheid dank fehlender Rechtsbehelfsbelehrung?

Besonders schnell kann die Unwirksamkeit sich aufgrund einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ergeben. In dieser findet der Betroffene u. a. Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen (hier: Einspruch), der Einspruchsfrist, den Folgen des Einspruchs und die Bestimmungen dazu, wann Rechtskraft eintritt.

Fehlen diese Erläuterungen und der Betroffene wird entsprechend nicht ausreichend über seine Rechte aufgeklärt, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgversprechend sein. Prüfen Sie die Angaben ggf. gemeinsam mit einem Anwalt.

Achten Sie also auch vor allem darauf, dass diese beigefügt ist, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid überprüfen.

Bußgeldbescheid prüfen: Inhaltliche Fehler entdeckt?

Bußgeldbescheid: Macht ein falscher Name oder ein falsches Kennzeichen das Dokument unwirksam?
Bußgeldbescheid: Macht ein falscher Name oder ein falsches Kennzeichen das Dokument unwirksam?

Was nun aber, wenn zwar alle Angaben vorhanden sind, diese aber zum Teil fehlerhaft sind? Die Antwort: Es kommt auf die Tragweite der Fehler an. Entdecken Sie auf Bußgeldbescheid & Strafzettel ein falsches Kennzeichen, kann dies einen Einspruch begründen, sofern nicht einfach nur ein einfacher Zahlen- oder Buchstabendreher enthalten ist.

Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen und hier einen falschen Namen entdecken. Ist Ihr Name als betroffener nur geringfügig falsch („ss“ statt „ß“ oder Buchstabendreher) lässt sich Ihre Identität im Zusammenspiel mit Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei bestimmen, macht der kleine Fehler den Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam.

Und was ist nun mit der fehlenden Unterschrift im Bußgeldbescheid? Dies macht einen Bußgeldbescheid ebenfalls regelmäßig nicht unwirksam, da die Dokumente maschinell erstellt werden und keiner handschriftlichen Signatur bedürfen.

Achtung: Stellen Sie Fehler in dem Dokument fest, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen, die diesen unwirksam machen können, genügt es nicht, diesen fortan zu ignorieren. Sie müssen auch in diesem Fall einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und mit den Formfehlern begründen. Nutzen Sie diesen Rechtsbehelf nicht, kommt dies einem Schuldanerkenntnis gleich. Ist der Bußgeldbescheid dann rechtskräftig, müssen Sie Sanktionen trotz aller Fehler regelmäßig in Kauf nehmen.
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Bußgeldbescheid prüfen: Wann ist das Schreiben unwirksam?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

2 Gedanken zu „Bußgeldbescheid prüfen: Wann ist das Schreiben unwirksam?

  1. Petra

    Zahlungsaufforderung [x]
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin zwar der Halter des Fahrzeuges jedoch nicht der Fahrer. Bitte wenden Sie sich an
    Frau [x]
    sie fährt das Auto .

    [x – personenbezogene Daten von der Redaktion entfernt]

    1. bussgeldkataloge.de Beitragsautor

      Hallo Petra,

      bitte beachten Sie, dass wir keine Bußgeldstelle repräsentieren. Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage ist hier nicht möglich. Wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde.

      – Die Redaktion

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