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Anhörungsbogen: Inhalte und Verjährung des Schreibens

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 21. November 2020

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Was sich hinter dem Anhörungsbogen verbirgt

Der Anhörungsbogen wird unter anderem bei einem Rotlichtverstoß verschickt.

Der Anhörungsbogen wird unter anderem bei einem Rotlichtverstoß verschickt.

Der Anhörungsbogen nach begangener Ordnungswidrigkeit ist in der Regel das erste Schreiben, mit dem die zuständige Bußgeldstelle Kontakt zu betroffenen Personen aufnimmt. Zwischen dem eigentlichen Ereignis und dem Erhalt des Schreibens liegen im Allgemeinen zwei bis drei Wochen.

Je nach handelnder Behörde kann es aber auch länger dauern, bis Sie das Dokument auf postalischem Weg erhalten. Bußgeldstellen sind allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, Ihnen einen Anhörungsbogen zu schicken. Es kann also auch vorkommen, dass Betroffenen direkt der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Dieser folgt im Verfahrensablauf aller Verstöße auf den Anhörungsbogen, sofern Sie diesen im Vorfeld erhalten haben.

Inhaltsverzeichnis

  • Was sich hinter dem Anhörungsbogen verbirgt
    • Die Anhörung im Bußgeldverfahren
  • Anhörungsbogen nicht beantworten: Ausfüllen oder nicht, was ist erlaubt?
  • Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Bußgeldbescheids?

Die Anhörung im Bußgeldverfahren

Sie haben einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten oder sind beispielsweise wegen einem Abstandsverstoß geblitzt worden, worauf der Anhörungsbogen per Post folgte? In unserem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den Inhalten des Schriftstücks, zum Vorgehen beim Ausfüllen sowie der gesetzlich geltenden Verjährungsfrist. Außerdem informieren wir Sie darüber, was zu beachten ist, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben.

Der Anhörungsbogen beinhaltet u. a. eine Vorwurfsbeschreibung.

Der Anhörungsbogen beinhaltet u. a. eine Vorwurfsbeschreibung.

Der Anhörungsbogen dient sowohl der Bußgeldbehörde selbst als auch dem Adressaten des Schreibens, gegen den ein konkreter Vorwurf vorliegt. Die ermittelnden Beamten beabsichtigen durch das genannte Schreiben festzustellen, wer zum Tatzeitpunkt Führer des betreffenden Fahrzeugs war.

Ursachen gibt es viele, wegen denen ein Anhörungsbogen folgen kann. Blitzer dokumentieren im Straßenverkehr zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, nicht eingehaltene Sicherheitsabstände sowie weitere Ordnungswidrigkeiten, die einen Anhörungsbogen nach sich ziehen können.

Aber was steht überhaupt konkret im genannten Anschreiben? Bezüglich der Inhalte gibt es beim Anhörungsbogen grundsätzlich kein vorgeschriebenes Muster. Trotzdem sind einige Punkte in der Regel fester Bestandteil. Welche das u. a. sind, zeigt Ihnen die folgende Liste:

  • eindeutige Beschreibung des zur Last gelegten Vorwurfs
  • Tatort und Zeitpunkt der Tat
  • Höhe des zu erwartenden Bußgeldes (sofern dies der Ermittlungsstand bereits hergibt)
  • Nennung von Zeugen bzw. den ermittelnden Beamten

Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren kann optional auch Beweismittel enthalten. Hierzu zählt beispielsweise das Blitzer-Foto, welches aufgedruckt oder beigelegt werden kann.

Anhörungsbogen nicht beantworten: Ausfüllen oder nicht, was ist erlaubt?

Müssen Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken? Die genannte Frage wird im Rahmen der Ahndung von Delikten häufig diskutiert. In den meisten Fällen herrscht aus Verbrauchersicht Unklarheit, was laut Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

Ein Blick in den Gesetzestext schafft in diesem Fall klare Verhältnisse, denn § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) definiert genau, was bei der Anhörung des jeweils Betroffenen gilt:

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Sie müssen den Anhörungsbogen laut Gesetz nicht zwingend ausfüllen.

Sie müssen den Anhörungsbogen laut Gesetz nicht zwingend ausfüllen.

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass bezüglich des Anhörungsbogens zwar die Möglichkeit zur Äußerung besteht, diese aber nicht verpflichtend vorzunehmen ist.

Betroffenen steht es somit frei eine Aussage zu machen oder nicht. Hier greift neben § 55 des OWiG auch § 52 der Strafprozessordnung, welcher die Definition des Zeugnisverweigerungsrechts liefert. Demnach sind folgende Personen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens berechtigt, Ihre Aussage zu verweigern:

  • Ehegatte und Ehegattin
  • eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebsnpartnerin
  • Verlobter oder Verlobte
  • Familienangehörige des Beschuldigten (nur ersten Gerades)
  • Verteidiger des Beschuldigten

Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Sach- und Rechtslage lohnt es sich für Betroffene einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Andernfalls können durch unüberlegte Angaben im Anhörungsbogen Fehler entstehen, die im Verfahren nicht mehr zu korrigieren sind und zu Ihrem Nachteil sein können.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es für Sie keinerlei rechtliche Konsequenzen hat, wenn Sie im Anhörungsbogen keine Angaben machen und diesen auch nicht an die ausstellende Behörde zurücksenden. Der in diesem Zusammenhang häufig zitierte § 111 des OWiG greift hierbei nicht, denn dieser besagt lediglich, dass Sie sich bei falschen Angaben im Bereich der Ordnungswidrigkeit befinden. Betroffene sind demzufolge nur verpflichtet zu kontrollieren, ob die eigene Anschrift, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort im Anhörungsbogen korrekt angegeben sind.

Es gibt allerdings auch Begleitumstände, bei denen eine Aussage sinnvoller ist als deren Verweigerung.

Wem zum Beispiel sein Fahrzeug gestohlen wurde oder wer seinen Pkw zum Tatzeitpunkt an eine andere Person verliehen hatte, der kann dazu im Anhörungsbogen Angaben machen, um sich selbst zu entlasten.

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Bußgeldbescheids?

Bei den meisten Vergehen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Beispiele für Delikte sind hierbei u. a. Verstöße gegen die gesetzlich festgeschriebene Maximalgeschwindigkeit oder bei roter Ampel zu fahren bzw. einen Rotlichtverstoß zu begehen.

Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Tattag, wenngleich verschiedene Handlungen deren Unterbrechung bedingen können. Zulässige Unterbrechungshandlungen sind in § 33 des OWiG geregelt. Ein bekanntes Beispiel wäre in diesem Fall die Bekanntgabe des Vorwurfs gegenüber dem vermeintlichen Verkehrssünder, dem hierfür der Anhörungsbogen zugestellt wird. Für die Unterbrechung ist es aus Sicht der Behörde ferner nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Beschuldigte den versendeten Anhörungsbogen erhalten hat.

Beim Anhörungsbogen für Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist für die Verjährung i.d.R. drei Monate.

Beim Anhörungsbogen für Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist für die Verjährung i.d.R. drei Monate.

Die Verjährungsunterbrechung betrifft allerdings nur die Person, welche auch tatsächlich im Schreiben genannt wird. Sofern es sich bei dem Täter um eine andere Person handelt, gilt weiterhin die dreimonatige Frist ab dem Tattag.

Ebenfalls von der Unterbrechung ausgeschlossen ist derjenige, dem der Vorwurf vor Ort von Beamten der Polizei unmittelbar mitgeteilt wird. Hier zählt dieser Tag als Startdatum der Verjährungsfrist. Ein späterer Anhörungsbogen sorgt in diesem Fall nicht für eine Unterbrechung.

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