Was sich hinter dem Anhörungsbogen verbirgt
Der Anhörungsbogen wird unter anderem bei einem Rotlichtverstoß verschickt.
Je nach handelnder Behörde kann es aber auch länger dauern, bis Sie das Dokument auf postalischem Weg erhalten. Bußgeldstellen sind allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, Ihnen einen Anhörungsbogen zu schicken. Es kann also auch vorkommen, dass Betroffenen direkt der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Dieser folgt im Verfahrensablauf aller Verstöße auf den Anhörungsbogen, sofern Sie diesen im Vorfeld erhalten haben.
Inhaltsverzeichnis
Die Anhörung im Bußgeldverfahren
Sie haben einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten oder sind beispielsweise wegen einem Abstandsverstoß geblitzt worden, worauf der Anhörungsbogen per Post folgte? In unserem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den Inhalten des Schriftstücks, zum Vorgehen beim Ausfüllen sowie der gesetzlich geltenden Verjährungsfrist. Außerdem informieren wir Sie darüber, was zu beachten ist, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben.
Der Anhörungsbogen beinhaltet u. a. eine Vorwurfsbeschreibung.
Ursachen gibt es viele, wegen denen ein Anhörungsbogen folgen kann. Blitzer dokumentieren im Straßenverkehr zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, nicht eingehaltene Sicherheitsabstände sowie weitere Ordnungswidrigkeiten, die einen Anhörungsbogen nach sich ziehen können.
Aber was steht überhaupt konkret im genannten Anschreiben? Bezüglich der Inhalte gibt es beim Anhörungsbogen grundsätzlich kein vorgeschriebenes Muster. Trotzdem sind einige Punkte in der Regel fester Bestandteil. Welche das u. a. sind, zeigt Ihnen die folgende Liste:
- eindeutige Beschreibung des zur Last gelegten Vorwurfs
- Tatort und Zeitpunkt der Tat
- Höhe des zu erwartenden Bußgeldes (sofern dies der Ermittlungsstand bereits hergibt)
- Nennung von Zeugen bzw. den ermittelnden Beamten
Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren kann optional auch Beweismittel enthalten. Hierzu zählt beispielsweise das Blitzer-Foto, welches aufgedruckt oder beigelegt werden kann.
Anhörungsbogen nicht beantworten: Ausfüllen oder nicht, was ist erlaubt?
Müssen Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken? Die genannte Frage wird im Rahmen der Ahndung von Delikten häufig diskutiert. In den meisten Fällen herrscht aus Verbrauchersicht Unklarheit, was laut Gesetzgeber vorgeschrieben ist.
Ein Blick in den Gesetzestext schafft in diesem Fall klare Verhältnisse, denn § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) definiert genau, was bei der Anhörung des jeweils Betroffenen gilt:
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Sie müssen den Anhörungsbogen laut Gesetz nicht zwingend ausfüllen.
Betroffenen steht es somit frei eine Aussage zu machen oder nicht. Hier greift neben § 55 des OWiG auch § 52 der Strafprozessordnung, welcher die Definition des Zeugnisverweigerungsrechts liefert. Demnach sind folgende Personen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens berechtigt, Ihre Aussage zu verweigern:
- Ehegatte und Ehegattin
- eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebsnpartnerin
- Verlobter oder Verlobte
- Familienangehörige des Beschuldigten (nur ersten Gerades)
- Verteidiger des Beschuldigten
Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Sach- und Rechtslage lohnt es sich für Betroffene einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Andernfalls können durch unüberlegte Angaben im Anhörungsbogen Fehler entstehen, die im Verfahren nicht mehr zu korrigieren sind und zu Ihrem Nachteil sein können.
Es gibt allerdings auch Begleitumstände, bei denen eine Aussage sinnvoller ist als deren Verweigerung.
Wem zum Beispiel sein Fahrzeug gestohlen wurde oder wer seinen Pkw zum Tatzeitpunkt an eine andere Person verliehen hatte, der kann dazu im Anhörungsbogen Angaben machen, um sich selbst zu entlasten.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Bußgeldbescheids?
Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Tattag, wenngleich verschiedene Handlungen deren Unterbrechung bedingen können. Zulässige Unterbrechungshandlungen sind in § 33 des OWiG geregelt. Ein bekanntes Beispiel wäre in diesem Fall die Bekanntgabe des Vorwurfs gegenüber dem vermeintlichen Verkehrssünder, dem hierfür der Anhörungsbogen zugestellt wird. Für die Unterbrechung ist es aus Sicht der Behörde ferner nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Beschuldigte den versendeten Anhörungsbogen erhalten hat.
Beim Anhörungsbogen für Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist für die Verjährung i.d.R. drei Monate.
Ebenfalls von der Unterbrechung ausgeschlossen ist derjenige, dem der Vorwurf vor Ort von Beamten der Polizei unmittelbar mitgeteilt wird. Hier zählt dieser Tag als Startdatum der Verjährungsfrist. Ein späterer Anhörungsbogen sorgt in diesem Fall nicht für eine Unterbrechung.
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