Die Überliegefrist – Erklärung und Nutzen

Von Cynthia W.

Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wer sich einmal mit den Punkten in seinem persönlichen Fahreignungsregister befasst hat oder sich allgemein über deren Tilgungsfrist informieren will, der stößt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Begriff „Überliegefrist“. Klingt nach abschreckendem Beamtendeutsch, ist aber relativ schnell erklärt.

FAQ: Überliegefrist

Was ist die gesetzliche Überliegefrist?

Die Punkte in Flensburg werden nach ihren jeweiligen Tilgungsfristen zwar gelöscht, dank der Überliegefrist bleiben die Verstöße aber noch einige Zeit nachvollziehbar.

Wie lang ist die Überliegefrist?

Die Überliegefrist beträgt ein Jahr. Danach werden die Flensburger Punkte endgültig gelöscht.

Warum gibt es eine Überliegefrist?

Begehen Sie einen Verkehrsverstoß, der eine Eintragung in Flensburg nach sich zieht, kann es u.U. einige Zeit dauern bis diese in das FAER eingetragen wird. Sollte inzwischen eine andere Eintragung verjähren, kann das dazu führen, dass Sie einem Führerscheinentzug auf Grund von zu vielen Punkten zu Unrecht entgehen. Die Überliegefrist wirkt dem entgegen, da sie den Punktestand am Tattag rekonstruieren kann. Dieses Beispiel macht die Funktion der Überliegefrist nachvollziehbar.

Überliegefrist der Punkte in Flensburg – verständlich erklärt

Punkte in Flensburg haben eine Überliegefrist von zwölf Monaten
Punkte in Flensburg haben eine Überliegefrist von zwölf Monaten

Im Straßenverkehrsgesetzt (StVG) ist im § 29 Abs. 7 dazu Folgendes vermerkt:

Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

Damit ist folgender Sachverhalt gemeint: Punkte, welche aufgrund von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Verkehrszentralregister in Flensburg vermerkt wurden, bleiben nicht ewig bestehen. Je nach Schwere der Tat werden sie früher oder später aus der Akte der verurteilten Person gelöscht. Die offizielle Bezeichnung hierfür ist „Tilgungsfrist“. Nach dieser Tilgungsfrist dauert es noch ein zusätzliches Jahr, bis die Punkte völlig gelöscht werden. Das ist die Überliegefrist.

Warum gibt es die Überliegefrist?

Nun stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt eine solche Extra-Zeitspanne eingeräumt wird, anstatt direkt die Tilgungsfrist entsprechender Punkte zu verlängern.

Für eine vollständige Löschung der Punkte muss die Überliegefrist abgewartet werden
Für eine vollständige Löschung der Punkte muss die Überliegefrist abgewartet werden

Das kann folgendermaßen beantwortet werden: Die Überliegefrist gewinnt Bedeutung bei Verstößen, welche kurz vor oder kurz nach dem Ende der Tilgungsfrist stattfinden.

Begeht eine Person zum Beispiel kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist ein Delikt, welches jedoch erst nach Ende der Tilgungsfrist bearbeitet wird, kann es mitunter passieren, dass die „alten“, eigentlich bis dato verloschenen Punkte, rekonstruiert werden.

Die Überliegefrist ist quasi wie ein noch kurzzeitig bestehendes Nachbild vorheriger Delikte, welches in bestimmten Situationen aktiviert werden kann.

Grundsätzlich gilt: Die Überliegefrist ist nur von der jeweiligen Privatperson oder dem von ihr beauftragten Anwalt einzusehen. Für Behörden ist eine Einsicht in die Daten der Überliegefrist in zwei Fällen möglich:

  1. Maßnahmen während der Probezeit
  2. Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Hierzu ein Beispiel: Ein Fahranfänger ist mit 30 km/h zu viel außerorts geblitzt worden. Laut StVO und aktuellem Bußgeldkatalog fällt dabei ein Bußgeld von 80 Euro an, die Probezeit wird um zwei weitere Jahre verlängert und es wird ein Punkt erteilt. Die Tilgungsfrist für diesen Punkt beträgt zwei Jahre und sechs Monate, plus ein Jahr Überliegefrist.

Durch die Überliegefrist können frühere Vergehen bei einem Urteil herangezogen werden
Durch die Überliegefrist können frühere Vergehen bei einem Urteil herangezogen werden

Nun begeht besagter Fahrer kurz vor Ende der Tilgung eine weitere Geschwindigkeitsüber­schreitung. Sein Fall wird von der zuständigen Behörde zwar erst dann behandelt, als der erste Punkt schon offiziell verlöscht ist. Da er sich aber durch die Verlängerung nach wie vor in der Probezeit befindet und in Deutschland der Tattag ausschlaggebend ist, kann der erste Verstoß bei der Verurteilung herangezogen werden, auch wenn dieses de facto bereits nicht mehr vermerkt war. Der Kontostand der begangenen A- und B- Verstöße kann so rekonstruiert werden.

Ganz besonders ist dies von Bedeutung, wenn eine Person kurz vor der Tilgung ihres siebten Punktes ein Delikt begangen hat, das mit mindestens einem Punkt bestraft wird. In solch einem Fall würde dann trotzdem die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, auch wenn zur Zeit des Rechtsspruches weniger als acht Punkte in der betroffenen Akte vermerkt sind.

Die Überliegefrist des Flensburger Punktekontos ist also vor allem für Behörden wichtig, da so der Aktenzustand des konkreten Tat-Tages nachvollzogen werden kann, auch wenn bei der Bearbeitung Verzug war und entsprechende Eintragungen gelöscht sein sollten.

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Über den Autor

Autor
Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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