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Straftat im Straßenverkehr: Verfahren, Strafe & Verjährung

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 21. November 2020

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Straftaten in Deutschland: Nicht nur im Verkehrsrecht von Bedeutung

Eine Straftat ist laut Definition eine rechtswidrige Handlung, die schuldhaft begangen wird.

Eine Straftat ist laut Definition eine rechtswidrige Handlung, die schuldhaft begangen wird.

Ganz allgemein ist ein Vergehen dann eine Straftat, wenn es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, die der Straftäter schuldhaft begeht. Mit einem Bußgeldbescheid ist es dann nicht getan. Je nach Tat bestimmen dann Regeln und Gesetze näher, wann eine Ordnungswidrigkeit und wann eine Straftat vorliegt.

Grundsätzlich gilt das für alle Rechtsgebiete. In diesem Ratgeber möchten wir aber besonderen Fokus auf verkehrsbezogene Straftaten legen. Eine Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zeigt, dass es im Jahr 2017 rund 251.000 Straftaten im Straßenverkehr gab, die im Fahreignungsregister eingetragen wurden.

Welche Straftaten es im Verkehr gibt, wie Autofahrer zur Verantwortung gezogen werden und wann eine Straftat verjährt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

  • Straftaten in Deutschland: Nicht nur im Verkehrsrecht von Bedeutung
  • Arten von Straftaten: Diese Verkehrsdelikte werden strafrechtlich verfolgt
    • Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat: Wann liegt ein Straftatbestand vor?
    • Die Schwere der Straftat ist für das Strafmaß ausschlaggebend
  • Von der Anzeige bis zum Urteil: So läuft das Strafverfahren ab
    • Welche Verjährungsfristen gelten für Straftaten?

Arten von Straftaten: Diese Verkehrsdelikte werden strafrechtlich verfolgt

Anders als bei Ordnunsgwidrigkeiten, bei denen der Bußgeldkatalog eine klare Übersicht über mögliche Verstöße und deren Sanktionen bietet, sind bei einer Straftat verschiedene Gesetze aufzuschlagen.

Vorwiegend ist das Strafgesetzbuch (StGB) zurate zu ziehen. Allerdings gibt es auch Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und je eine Regelung aus dem Pflichtversicherungsgesetz und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), die auf eine verkehrsbezogene Straftat hindeuten.

Straftaten im Straßenverkehr: Beispiele sind illegale Autorennen und Trunkenheitsfahrten.

Straftaten im Straßenverkehr: Beispiele sind illegale Autorennen und Trunkenheitsfahrten.

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz Fahrverbot (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
  • Kfz-Steuer hinterziehen (§ 1 & 2 KraftStG mit § 370 Abgabenordnung)
  • Keine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrer-/Unfallflucht) (§ 142 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315c StGB)
  • Illegale Autorennen (§ 315d StGB)
  • Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat: Wann liegt ein Straftatbestand vor?

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann zur Straftat werden, wenn z. B. Gefährdung oder Sachbeschädigung erschwerend hinzukommen oder dem Täter sogar vorgeworfen werden kann, die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen zu haben.

Eine einfache Vorfahrtsmissachtung ist in der Regel „nur“ eine Ordnunsgwidrigkeit. Hat sich der Fahrer dabei aber „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ verhalten hat, ist der Straftatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfüllt und es liegt eine Straftat vor.

Auch Fahrerflucht stellt eine Straftat dar, insbesondere wenn der Fahrer sich vom Unfallort entfernt, ohne seine Personalien anzugeben oder ggf. Erste Hilfe zu leisten.

Bereits die Anstiftung zur Straftat sowie die fälschliche Bezichtigung oder Vortäuschung einer Straftat kann in sich einen Straftatbestand darstellen. Dabei geht es nicht unbedingt nur um schwere Verkehrsverstöße, sondern auch um vermeintlich harmlose Angelegenheiten: Wer z. B. auf dem Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen eine andere Person angibt, kann sich der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB schuldig machen.

Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach dem Strafmaß.

Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach dem Strafmaß.

Die Schwere der Straftat ist für das Strafmaß ausschlaggebend

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog. Darin werden sämtliche Verstöße und ihre Folgen genau aufgelistet, sodass sich Bußgelder, Punkte und ggf. Fahrverbote genau festlegen lassen. Für geringe Ordnungswidrigkeiten wird sogar nur ein Verwarnungsgeld verhängt (z. B. Falschparken). Bei Straftaten ist das allerdings nicht so einfach.

Es spielt immer eine Rolle, wie die Tat begangen wurde (z. B. vorsätzlich oder fahrlässig) und welche Folgen sie hatte (z. B. Sachbeschädigung). Bei einer Straftat muss deshalb im Einzelfall meist ein Gericht entscheiden, welches Strafmaß festzusetzen ist. Es gibt je nach Vergehen eine ungefähre Regelung, um das Strafmaß einzugrenzen. Dabei kommt Folgendes infrage:

  • Geldstrafe: Sie kann in Tagessätzen festgelegt werden.
  • Freiheitsstrafe: Bei Verkehrsstraftaten kann diese ein bis fünf Jahre betragen.
  • Fahrzeug wird eingezogen: Dies ist nicht bei jeder Straftat im Straßenverkehr der Fall. Nach § 315f StGB können z. B. Fahrzeuge eingezogen werden, mit denen die Fahrer an illegalen Autorennen teilgenommen haben.
  • Führerscheinentzug: Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehr oder mit Kfz wird üblicherweise die Fahrerlaubnis entzogen.

Von der Anzeige bis zum Urteil: So läuft das Strafverfahren ab

Einstellung: Das Strafverfahren kann vorzeitig enden, wenn die z. B. nicht genug Beweise vorliegen.

Einstellung: Das Strafverfahren kann vorzeitig enden, wenn z. B. nicht genug Beweise vorliegen.

Wie kommt es überhaupt zum Verfahren nach einer Straftat im Straßenverkehr? Üblicherweise werden folgende Schritte durchlaufen:

  1. Zunächst muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen, der zur Anzeige gebracht wird.
  2. Nach der Strafanzeige beginnt das Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge z. B. Zeugen befragt und Beweise gesucht werden. Zuletzt muss auch dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Vernehmung.
  3. Je nach Ergebnis der Ermittlungen kann es nun entweder zur Einstellung des Strafverfahrens oder zum Strafbefehl kommen.
  4. Einstellung: Das Strafverfahren wird dann eingestellt, wenn die Beweislage nicht ausreicht, den Tatverdacht zu bestätigen, oder wenn nur eine geringe Schuld festgestellt wird und es sich ggf. um einen Ersttäter handelt.
  5. Strafbefehl: Dieser wird erlassen, wenn die Ermittlungen den Tatverdacht bestätigen. Im Rahmen des Strafbefehls kann bereits eine Geldstrafe verhängt werden. Der Betroffene hat nun die Option, innerhalb einer Woche Einspruch einzulegen.
  6. Der nächste Schritt kann nun die Klage sein. Durch den Richter wird dem Angeschuldigten die Klageschrift zugeschickt. Eine gerichtliche Verhandlung kann ggf. noch verhindert werden, wenn der Betroffene bzw. dessen Anwalt die Beweislage noch einmal gründlich prüft.
  7. Gelingt dies nicht, kommt es zum Hauptverfahren vor Gericht, das mit einem Urteil endet. Ist der Angeschuldigte mit dem Urteil nicht einverstanden, gibt es die Möglichkeit, in Berufung bzw. Revision zu gehen.
  8. Ließ sich das Urteil nicht abändern, wird es zuletzt vollstreckt. Bei einer Straftat im Straßenverkehr bedeutet dies meist eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie den Fahrerlaubnisentzug.
Besteht eine Anzeigepflicht? Wird eine Straftat geplant oder durchgeführt und Sie haben darüber Kenntnis, dann sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Allerdings gilt das nicht für alle Straftaten. Konkret ist das in § 138 StGB geregelt. Sollten Sie eine bestimmte Tat trotz Anzeigepflicht nicht melden, kann Ihnen selbst eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.

Welche Verjährungsfristen gelten für Straftaten?

Wie in anderen Rechtsgebieten unterscheidet auch das Strafrecht zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Bei Ersterer geht es darum, wie lange eine Straftat verfolgt werden kann (ab Tatzeitpunkt), bei Letzterer steht die Frage im Raum, innerhalb welcher Frist die für eine Straftat verhängte Sanktion vollstreckt werden darf.

Straf­maß Frist
Bei Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung (§ 78 StGB)
le­bens­lang­e Frei­heits­stra­fe30 Jah­re
üb­er 10 Jah­re Frei­heits­stra­fe20 Jah­re
5-10 Jah­re Frei­heits­stra­fe10 Jah­re
1-5 Jah­re Frei­heits­stra­fe5 Jah­re
Üb­ri­ge Straf­ta­ten3 Jah­re
Bei Voll­streck­ungs­ver­jäh­rung (§ 79 StGB)
üb­er 10 Jah­re Frei­heits­stra­fe25 Jah­re
5-10 Jah­re Frei­heits­stra­fe20 Jah­re
1-5 Jah­re Frei­heits­stra­fe10 Jah­re
bis 1 Jahr Frei­heits­stra­fe bzw. Geld­stra­fe von ü­ber 30 Ta­ges­sät­zen5 Jah­re
Geld­stra­fe bis 30 Ta­ges­sät­ze3 Jah­re
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