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Schuldunfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 22. November 2020

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Was ist mit schuldunfähig bzw. unzurechnungsfähig bei Alkohol gemeint?

Warum wird bei Schuldunfähigkeit auch von Unzurechnungsfähigkeit gesprochen?

Warum wird bei Schuldunfähigkeit auch von Unzurechnungsfähigkeit gesprochen?

Die Begriffe “Unzurechnungsfähigkeit” und “Schuldunfähigkeit” tauchen bei Verkehrsrechtsangelegenheiten in aller Regel dann auf, wenn es um Verstöße geht, die unter Einfluss von Alkohol am Steuer begangen wurden.

Müssen Fahrzeugführer in diesen Fällen mit Sanktionen rechnen oder nicht? Ab wann ist ein Fahrzeugführer unzurechnungsfähig und warum wird synonym von Schuldunfähigkeit gesprochen?

Kraftfahrer sind nach dem Konsum von Alkohol nicht zwangsläufig unzurechnungsfähig. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang der Blutalkoholwert. Wo und wie im Gesetz definiert ist, wann ein Fahrzeugführer schuldunfähig ist und ob dieser Umstand bei der Sanktionierung eine Rolle spielt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist mit schuldunfähig bzw. unzurechnungsfähig bei Alkohol gemeint?
  • Ab wieviel Promille ist man unzurechnungsfähig?
    • Paragraph zur Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit im Strafgesetzbuch (StGB)

Ab wieviel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Ab wieviel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Ab wieviel Promille ist man unzurechnungsfähig?

Wenn sich Verkehrsteilnehmer der Trunkenheitsfahrt schuldig machen, dann fragen sich betreffende Personen nicht selten, ob sie Sanktionen wegen Schuldunfähigkeit aus dem Weg gehen können.

Aber ab welchem Zeitpunkt gilt der Fahrer eines Autos, LKW oder auch Motorrads als nicht mehr zurechnungsfähig? Muss eine spezifische Promillegrenze erreicht sein, bis Verkehrssünder vor Gericht wegen Alkohol für unzurechnungsfähig erklärt werden oder sind zwangsläufig die Bedingungen des Einzelfalls entscheidend?

Sehvermögen, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsvermögen werden durch den Konsum alkoholischer Substanzen erheblich beeinträchtigt. Außerdem wird die Risikobereitschaft gesteigert und alkoholisierte Fahrer neigen nicht selten zu aggressivem Fahrverhalten. Fahrzeugführer werden jedoch aufgrund von Alkohol am Steuer nicht zwingend als unzurechnungsfähig eingestuft. Der Promille-Wert spielt bei der Entscheidungsfindung der Richter eine entscheidende Rolle. Die Regelung sieht dabei aus der zum Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechenden Rechtsprechung wie folgt aus:

  • In der Regel wird von Schuldunfähigkeit ab einem Blutalkoholwert von 3,0 Promille ausgegangen.
  • Handelt es sich um einen Tötungsdelikt liegt die Promillegrenze für Schuldunfähigkeit in aller Regel bei 3,3 Promille.
  • Die sogenannte verminderte Schuldfähigkeit kann bei Promillewerten zwischen 2,0 und 2,9 Promille festgestellt werden.

An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Werten lediglich um Richtwerte handelt, die im Einzelfall anders ausfallen können, wenn zum Beispiel eine Alkoholabhängigkeit beim vermeintlichen Täter besteht.

Paragraph zur Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit im Strafgesetzbuch (StGB)

Schuldunfähig ist laut Strafrecht, wer die Schuld einer Tat nicht mehr zu tragen im Stande ist.

Schuldunfähig ist laut Strafrecht, wer die Schuld einer Tat nicht mehr zu tragen im Stande ist.

Ab wann ist man aus strafrechtlicher Sicht unzurechnungsfähig? Sobald eine Person in einer solchen Verfassung ist, dass die Fähigkeit eine bestimmte Schuld zu tragen oder dafür belangt zu werden nicht mehr besteht, ist sie laut Strafrecht schuldunfähig.

Heute sind im Strafgesetzbuch (StGB) die Paragraphen 19 bis 20 von Bedeutung, wenn es um die Frage nach der Schuldfähigkeit von Personen geht. Vor der Umstrukturierung des Gesetzestextes umfasste entsprechende Regelungen Paragraph 51. „Unzurechnungsfähig“ galt auch hier bereits stellvertretend für die Unfähigkeit, eine Schuld tragen zu können.

Wie Schuldunfähigkeit im aktuell geltenden § 20 StGB definiert ist, zeigt folgender Auszug aus dem Gesetzestext:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Wer sich allerdings vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand des Vollrausches begibt und in dieser Verfassung ein Fahrzeug führt, der kann nach § 32 StGB zumindest dafür belangt werden, dass er sich vor Fahrtantritt in einen berauschten Zustand versetzt hat. Als Sanktion kann dann eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen.
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