Sanktionen bei Missachtung der Promillegrenze für Fahranfänger
Promillegrenze für Fahranfänger | Bußgeld (€) | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Missachtung der 0,0-Promillegrenze als Fahranfänger | 250 | 1 | - |
Führen von Fahrzeugen mit einem Blutalkoholwert von 0,5 - 1,09 Promille | 500 | 2 | 1 Monat |
... sofern bereits ein Alkoholverstoß eingetragen ist | 1.000 | 2 | 3 Monate |
... sofern bereits zwei Alkoholverstöße eingetragen sind | 1.500 | 2 | 3 Monate |
Führen von Fahrzeugen mit einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr (absolute Fahruntüchtigkeit gilt als Straftat) | Freiheits- oder Geldstrafe | 3 | variiert |
Promillegrenze in der Probezeit
Welche Promillegrenze für Fahranfänger gilt in Deutschland?
Fahrschule, Prüfung, große Freiheit – Auto fahren zu dürfen bedeutet für viele Führerscheinneulinge Unabhängigkeit und eine flexible Freizeitgestaltung.
Während der Probezeit stehen Jungfahrer jedoch unter besonderer Beobachtung. Neben Vorschriften zur Geschwindigkeit oder dem Überholen müssen Fahranfänger auch die Promillegrenze beachten, welche Teil des Verkehrsrechts ist.
Aber was hat es mit der oft zitierten Null-Promille-Grenze überhaupt auf sich? Und für wen gilt das absolute Alkoholverbot am Steuer? Diese Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Ratgeber. Außerdem erfahren Sie, ob die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger auch beim Fahrrad gilt und woran sich Fahrzeugführer ab 21 Jahren halten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Für wen ist die 0.00-Promille-Grenze Pflicht?
Mit der Erteilung der Fahrerlaubnis beginnt für Führerscheinneulinge die zweijährige Probezeit. Während dieses Zeitraums müssen Fahrzeugführer unter Beweis stellen, dass Sie die in Theorie und Praxis gewonnen Kenntnisse verinnerlicht haben und im Straßenverkehr umsetzen. Hierzu gehört u. a. die Einhaltung des strikten Alkoholverbotes, welches während der gesamten Probezeit gilt.
Die 0,0-Promillegrenze gilt bis 21 Jahre.
Übrigens gilt die 0,0-Promillegrenze bis 21 Jahre. Wer also bereits die Probezeit hinter sich hat, aber noch nicht älter als 21 ist, der muss vor und während dem Führen von Kraftfahrzeugen ebenfalls gänzlich auf Alkohol verzichten.
Gesetzlich festgehalten ist die beschriebene Regelung im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hier heißt es in § 24c zum Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen wie folgt:
Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Wer gegen die Promillegrenze für Fahranfänger verstößt, dem drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Geraten Sie als Fahranfänger während der Probezeit bzw. als junger Fahrer unter 21 Jahren mit mehr als 0,0 Promille Alkohol in eine Verkehrskontrolle, können Ihnen 250 Euro als Bußgeld in Rechnung gestellt werden und außerdem kommt es zur Eintragung eines Punktes in Flensburg.
Abgesehen davon drohen weitere Maßnahmen bei Missachtung der Alkoholgrenze. Die Probezeit verlängert sich in diesem Fall nämlich um zwei zusätzliche Jahre, da der Tatbestand “Alkohol am Steuer” als A-Verstoß geahndet wird. Ferner müssen betroffene Fahranfänger an einem speziellen Aufbauseminar teilnehmen, wobei die dafür entstehenden Kosten der Verkehrssünder selbst zu tragen hat.
Promillegrenze für Fahrer ab 21 Jahren
Promillegrenze ab 21: Sie gilt auch für das Fahrrad.
Sobald die Probezeit überstanden ist und Fahrzeugführer außerdem älter als 21 Jahre sind, gelten andere gesetzliche Bestimmungen was den Konsum von alkoholischen Getränken im Straßenverkehr betrifft.
Im Gegensatz zu Fahrern unter 21 Jahren gilt jetzt grundsätzlich kein Alkoholverbot mehr. Dementsprechend liegt die Promillegrenze für Fahranfänger auch nicht mehr bei 0,0-Promille, sondern bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille. Aber ab wann erreichen Sie beim Genuss von Alkohol den genannten Wert? In der Regel sind 0,5-Promille bereits nach ein bis zwei Gläsern Bier oder Sekt gegeben.
Werden Sie von Beamten der Verkehrspolizei kontrolliert und der bei Ihnen vorliegende Promillewert liegt oberhalb der genannten Grenze, dann stehen Ihnen gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg bevor. Außerdem kann in diesem Fall ein Fahrverbot für einen Monat verhängt werden. Zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt es ab 1,1-Promille.
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