Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit: Auszug aus dem Tatbestandskatalog
Ordnungswidrigkeit | Buß- oder Verwarngeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Innerorts zu schnell | |||
- bis 20 km/h | 30-70 Euro | ||
- von 21 bis 30 km/h | 80-100 Euro | 1 | |
- von 31 bis 70 km/h | 160-480 Euro | 2 | 1-3 Monate |
Außerorts zu schnell | |||
- bis 20 km/h | 20-60 Euro | ||
- von 21 bis 40 km/h | 70-120 Euro | 1 | |
- von 41 bis 70 km/h | 160-440 Euro | 2 | 1-3 Monate |
Halte- oder Parkverstoß | 10-55 Euro | ||
Überladung | |||
- mehr als 5 bis 15 % über dem zGG* | 10-35 Euro | ||
- mehr als 20 bis 30 % über dem zGG* | 95-235 Euro | 1 | |
Abstand unterschritten | |||
- bei über 80 km/h | 75-320 Euro | 1 | |
- bei über 100 km/h | 75-320 Euro | 1 | 1-3 Monate |
- bei mehr als 130 km/h | 100-400 Euro | 1 | 1-3 Monate |
Vorfahrt missachtet | 25 Euro | ||
- mit Gefährdung | 100 Euro | 1 | |
- mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 | |
Einfacher Rotlichtverstoß | 90 Euro | 1 | |
- mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
- mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
* zGG = zulässiges Gesamtgewicht
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Das sogenannte Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beschränkt sich nicht nur auf das Verkehrsrecht. In § 1 Abs. 1 OWiG findet sich eine allgemeine Definition. Eine Ordnungswidrigkeit ist demnach …
„eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.“
Aber trifft dies nicht auch auf viele Gesetze im Strafrecht zu? Nein, denn es gibt einige Unterschiede zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Erstere wird z. B. mit Geldbußen geahndet, Letztere mit einer Geld– oder Freiheitsstrafe.
In diesem Ratgeber möchten wir uns speziell der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (auch: Verkehrsordnungswidrigkeit) zuwenden. Welche Verkehrsverstöße als Ordnungswidrigkeit gelten, ist z. B. in § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) näher definiert. Das Wichtigste dazu klären wir im Folgenden.
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Inhaltsverzeichnis
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ebenfalls durch das Ordnungswidrigkeitengesetz festgelegt, ist die Verfolgung der Verstöße durch die Verwaltungsbehörde. Bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist das z. B. die Bußgeldstelle.
Wenn Sie bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt werden, kann je nach Situation entweder eine Verwarnung (ggf. mit Verwarnungsgeld) ausgesprochen oder das Bußgeldverfahren in die Wege geleitet werden. Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit läuft wie folgt ab:
- Zunächst muss die Behörde feststellen, ob und welche Ordnungswidrigkeit begangen wurde und ob ein Bußgeldverfahren Sinn macht. Falls ja, wird (innerhalb einer Frist von drei Monaten) ein Bußgeldbescheid verschickt.
- Ist der Betroffene mit dem Bescheid einverstanden und bezahlt das Bußgeld, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Ist er nicht einverstanden, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
- Die Behörde prüft die Angelegenheit noch einmal ggf. unter den im Einspruch genannten Argumenten. Stellt sich der Vorwurf als haltlos heraus, kann es zur Einstellung des Verfahrens kommen. Andernfalls geht die Angelegenheit an das Amtsgericht, welches untersucht, ob es sich um einen zulässigen Einspruch handelt.
- Nun geht es ins Hauptverfahren: Die Verhandlung vor dem Amtsgericht. Je nach Einzelfall wird das Verfahren entweder eingestellt oder der Betroffene wird freigesprochen oder verurteilt.
- Zuletzt bleibt die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. Hier wird dann das Urteil des Amtsgerichts noch einmal auf Zulässigkeit geprüft.
Die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Im deutschen Recht soll jeder, dem eine Tat vorgeworfen wird, die Gelegenheit bekommen, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Bei einer Ordnungswidrigkeit kann das z. B. direkt vor Ort bei einer Polizeikontrolle oder später durch den zugesandten Anhörungsbogen erfolgen.
In dem Formular können Betroffene den Verstoß entweder zugeben oder, sofern sie diesen tatsächlich nicht begangen haben, einen Einwand vorbringen. In der Regel wird auch darum gebeten, den eigentlichen Fahrer zu benennen, denn das Schreiben geht üblicherweise zunächst an den Fahrzeughalter.
Einspruch oder Widerspruch gegen die Ordnungswidrigkeit einlegen?
Die Sprache der Juristen kennt viele feine Unterschiede, so auch den zwischen einem Einspruch und einem Widerspruch. Wenn Sie mit der Ordnungswidrigkeit, die Ihnen im Bußgeldbescheid zur Last gelegt wird, nicht einverstanden sind oder andere Einwände haben (z. B. wenn Ihnen das Bußgeld zu hoch, das Fahrverbot zu unverhältnismäßig vorkommt), steht es Ihnen frei, Einspruch einzulegen.
Dieser sollte innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Ein Einspruch ist immer dann möglich, wenn eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist. Haben Sie das Bußgeld bereits bezahlt, gilt der Bußgeldbescheid als rechtskräftig. Je nachdem, an welchem Punkt im Verfahren Sie sich befinden – landete der Fall z. B. bereits vor dem Amtsgericht – ist kein Einspruch mehr möglich.
In diesem Fall sollten Sie einen Blick in die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung werfen. Dort werden Sie darüber informiert, wie, in welcher Form und innerhalb welcher Frist Sie eine Entscheidung oder ein Urteil noch anfechten können.
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Bei einer Ordnungswidrigkeit tritt die Verjährung (genauer: die Verfolgungsverjährung) dann ein, wenn die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten den Bußgeldbescheid verschickt oder die Anhörung in die Wege leitet. Diese Frist betrifft gem. § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nur Ordnungswidrigkeiten, die auf § 24 StVG basieren und auch nur …
„solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Bei anderen Angelegenheiten greift § 31 OWiG. Demnach kommt es bei der Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit auch auf das Höchstmaß des Bußgeldes an:
- Drei Jahre: Höchstmaß liegt bei über 15.000 Euro
- Zwei Jahre: Bei 2.500 Euro bis höchstens 15.000 Euro Bußgeld
- Ein Jahr: Zwischen 1.000 und 2.500 Euro Geldbuße
- Sechs Monate: Alle übrigen Ordnungswidrigkeiten
Beachten Sie, dass es sich hier um die Fristen der Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten allgemein handelt. Das schließt auch andere Ordnungswidrigkeiten mit ein, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben.
Beispiele für eine Ordnungswidrigkeit: Abstand, Parken, Geschwindigkeit
Wie bereits eingangs erwähnt definiert § 49 der StVO etwas genauer, wann Verkehrsverstöße als ordnungswidrig gelten. Die Liste ist ausgesprochen lang. Sie stuft unter anderem Verstöße gegen Regelung zu folgenden Punkten als ordnungswidrig ein (Liste nicht abschließend):
- Verhalten im Straßenverkehr: z. B. keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen
- Straßenbenutzung: z. B. Rechtsfahrgebot missachtet
- Geschwindigkeit: z. B. zu schnell gefahren
- Abstand: z. B. Sicherheitsabstand unterschritten
- Überholen: z. B. verbotswidrig überholt
- Vorfahrt: z. B. Vorfahrt nicht gewährt
- Halten und Parken: z. B. im Bereich von scharfen Kurven gehalten
Höhe der Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit
Natürlich kommt es im Einzelfall darauf an, wie schwer oder „schlimm“ eine Ordnungswidrigkeit ist. Das Bußgeld bzw. dessen Höhe legt die Bußgeldbehörde fest. Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sowie § 17 OWiG geben allerdings den Rahmen vor. In Letzterem heißt es konkret:
Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Eine Ordnungswidrigkeit zieht außerdem Punkte nach sich, wenn sie eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt oder wenn eine Geldbuße von 60 Euro dafür vorgesehen ist.
Wie bereits aus obigem Auszug aus dem Bußgeldkatalog hervorgeht, werden ein bis zwei Punkte vergeben, wenn der Verkehrssünder mit der Ordnungswidrigkeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder eine Sache beschädigt (§ 3 Abs. 3 BKatV). Eine weitere Nebenfolge ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten.
Ordnungswidrigkeit anzeigen: Erkundigen Sie sich nach der Onlinewache Ihrer Polizei
Inzwischen ist es in den meisten Regionen möglich, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige online zu erstatten. Dazu begeben Sie sich auf die Online- oder Internetwache der Polizei. Jedes Bundesland hat in der Regel eine eigene (z. B. Onlinewache der Polizei Sachsen). Für Notfälle eignet sich das natürlich nicht, aber es vereinfacht das Melden einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Polizeidienststelle.
Ganz so anonym, wie es manche vielleicht gerne hätten, ist dies aber nicht. Idealerweise sollten Sie auch im Online-Formular Ihre Kontaktdaten hinterlegen, weil die Polizei sicherlich Rückfragen hat oder Sie möglicherweise als Zeugen heranzieht.
Beweise (z. B. Fotos) können Sie meist ebenfalls direkt online einreichen (per Upload). Die Onlinewache leitet die Angelegenheit dann an die zuständige Polizeidienststelle weiter. Allerdings kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen.
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