Konkrete Buß- bzw. Verwarngelder bei Missachtung des Mindestabstands
Mindestabstand nicht eingehalten | Buß- bzw. Verwarngeld |
---|---|
Beim Halten den Mindestabstand von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg missachtet | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
Beim Parken den Mindestabstand von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg missachtet | 10 EUR |
... mit Behinderung | 25 EUR |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 35 EUR |
Parken mit weniger als 15 Meter Mindestabstand zu einem Haltestellenschild | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... länger als 3 Stunden | 20 EUR |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 EUR |
Beim Parken den Mindestabstand von 3 Metern zur Fahrstreifenbegrenzung unterschritten | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... länger als 3 Stunden | 20 EUR |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 EUR |
Den durch das Verkehrszeichen Nr. 273 vorgeschriebenen Mindestabstand unterschritten | 25 EUR |
Bußgeldkatalog: Mindestabstand zum Vordermann missachtet
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 80 km/h: | 25 Euro | eher nicht | ||
... mit Gefährdung | 30 Euro | eher nicht | ||
... Sachbeschädigung | 35 Euro | |||
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern mit mehr als 80 km/h: | ||||
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 Euro | 1 Punkt | ||
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 Punkt | ||
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 Euro | 1 (2 Punkte bei mehr als 100 km/h) | 1 Monat bei mehr als 100 km/h | |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 1 (2 Punkte bei mehr als 100 km/h) | 2 Monate bei mehr als 100 km/h | |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 1 (2 Punkte bei mehr als 100 km/h) | 3 Monate bei mehr als 100 km/h | |
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern mit mehr als 130 km/h: | ||||
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 Euro | 1 Punkt | ||
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 Euro | 1 Punkt | ||
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat | |
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 Euro | 2 Punkte | 2 Monate | |
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 Euro | 2 Punkte | 3 Monate |
Bußgeldrechner: Bußgeld für Abstandsverstöße berechnen
Mindestabstand mit Lkw, Auto und Co.
Unterschreitung: Wer den Mindestabstand nicht einhält, kann bei einer Abstandsmessung auffliegen.
Das deutsche Verkehrsrecht ist an manchen Stellen sehr genau. An anderen drückt es sich eher vage aus und überlässt die Auslegung der Rechtsprechung. So verhält es sich beim Thema Mindestabstand.
Konkrete Meterangaben sind nicht vorgeschrieben, trotzdem müssen Autofahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand nach vorne oder zur Seite einhalten. Ab einer bestimmten Fahrzeuglänge müssen auch Lkw einen besonderen Mindestabstand zum Vorausfahrenden einhalten, damit z. B. überholende Kfz Platz zum Einscheren haben.
Wie ist der Mindestabstand geregelt? Gilt auch beim Überholen und Parken ein bestimmter Abstand (z. B. zur Seite oder nach hinten)? Die Antworten sowie genauere Informationen zum Mindestabstand lesen Sie im Nachfolgenden.
Inhaltsverzeichnis
Das sagt die StVO zum Mindestabstand
Mindestabstand auf der Autobahn: Für das Bußgeld bei einer Unterschreitung ist die Geschwindigkeit relevant.
Wer wissen will, ob ein gesetzlicher Mindestabstand im deutschen Verkehrsrecht festgelegt wurde, wird sich über folgendes wundern: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt keine konkreten Angaben (in Metern) vor. Vielmehr heißt es in § 4 StVO:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Deshalb gibt es die Faustregel „Abstand gleich halber Tacho“. Das bedeutet, der mindestens einzuhaltende Sicherheitsabstand beträgt die Hälfte der Zahl, auf die die Tachonadel zeigt. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h müssen Sie also in der Regel 60 Meter Abstand halten. Wer 100 km/h schnell ist, hat einen Mindestabstand von 50 Metern zu beachten usw.
Die eher vage Formulierung in § 4 StVO lässt sich noch in einem weiteren Zusammenhang verstehen: Der Mindestabstand kann auch von den Sicht-, Wetter-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen abhängig gemacht werden.
Mindestabstand nicht eingehalten: Drohen Strafe oder Bußgeld?
Welchen Mindestabstand muss ich von bzw. an einer Ampel oder einem Bahnübergang einhalten?
Wie bereits erklärt, gibt es laut Tatbestandskatalog für eine Abstandsunterschreitung ein Bußgeld. Weil der Mindestabstand gem. § 3 StVO von der Geschwindigkeit abhängig ist, bemessen sich auch die Bußgelder und Nebenfolgen auf Grundlage des halben Tachowertes. Wenn Sie einen Blick in obige Bußgeldtabelle werfen, werden Sie die Abstufungen erkennen (z. B. Unterschreitung um ein Zehntel des halben Tachowertes).
Die Missachtung der so geregelten Mindestabstände ist normalerweise eine Ordnungswidrigkeit. Eine Strafe im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) wird nur dann fällig, wenn ein Straftatbestand erfüllt ist.
Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Kfz auf der Autobahn „drängelt“ und zwar so beharrlich, dass es als Nötigung nach § 240 StGB betrachtet werden kann. Nötigung im Straßenverkehr kann mehr als ein Bußgeld – nämlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe – nach sich ziehen.
Mindestabstand auf der Autobahn oder innerorts berechnen
Der Mindestabstand innerorts sollte 15 Meter oder drei Fahrzeuglängen betragen.
Der Mindestabstand ist deshalb in Relation zum Tacho zu betrachten, weil sich höhere Geschwindigkeiten direkt auf den Bremsweg auswirken. Je schneller ein Kfz fährt, desto länger benötigt es, den totalen Stillstand zu erreichen.
Mit der Faustformel „Abstand gleich halber Tacho“ lässt sich der Mindestabstand leicht berechnen: Geschwindigkeit in km/h / 2 = Mindestabstand in Metern.
Allerdings sollte der Mindestabstand innerorts, wo meist ein Tempolimit von 50 km/h herrscht, 15 Meter oder drei Fahrzeuglängen betragen. Auf Überlandfahrten oder auf der Autobahn ist der Mindestabstand noch durch eine weitere Faustformel ermittelbar: die 2-Sekunden-Regel.
Visieren Sie dafür einen markanten Punkt am Straßenrand an. Von dem Augenblick an, da Ihr Vordermann diesen passiert, beginnen Sie zu zählen. mindestens zwei Sekunden sollten vergehen, ehe Sie selbst mit Ihrem Auto den Punkt erreichen. Geschieht dies früher, halten Sie nicht genügend Abstand.
Mindestabstand beim Parken und Überholen
Muss beim Parken auch ein Mindestabstand eingehalten werden?
Es ist nicht gesetzlich festgelegt, wie viel Seitenabstand Sie in einer Parklücke zum nebenstehenden Fahrzeug einhalten müssen. Trotzdem spielt der Mindestabstand beim Parken eine Rolle, denn in der Nähe bestimmter Verkehrszeichen oder Straßenabschnitte dürfen Sie nicht oder nur eingeschränkt parken.
Beispielsweise müssen Sie zehn Meter Mindestabstand zur Ampel einhalten, wenn Sie diese durch das abgestellte Fahrzeug sonst verdecken würden. An einem Andreaskreuz (bzw. an einem Bahnübergang) dürfen Sie nur in einem Mindestabstand von fünf Metern innerorts bzw. 50 Metern außerorts parken.
Von einer Haltestelle sollten Sie sich außerdem fernhalten. 15 Meter vor und nach dem entsprechenden Schild dürfen Sie als Autofahrer nicht halten. Außerdem gilt beim Parken am Straßenrand ein Mindestabstand von drei Metern zur Fahrstreifenbegrenzung.
Der Seitenabstand beim Überholen hat gem. § 5 Abs. 4 StVO „ausreichend“ zu sein. Was das in Metern bedeutet, ist der Rechtsprechung überlassen. Diese erkennt je nach Art des Verkehrsteilnehmers in der Regel folgende Mindestabstände als ausreichend an:
- Ein Meter, wenn mehrspurige Kfz überholt werden
- Zwei Meter, wenn Sie einen Bus oder Fußgänger überholen.
- Eineinhalb bis zwei Meter, wenn Sie ein einspuriges Fahrzeug (d. h. Motorrad oder Fahrrad) überholen.
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