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Knöllchen: Begriffsherkunft, Kosten und Folgen der Zahlungsverweigerung

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2020

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Bußgeldtabelle: Knöllchen für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrs­ordnungs­widrig­keitVerwarngeld
Wenn Sie länger parken, als es ihr Parkschein erlaubtab 20 €
Wenn Sie in Berei­chen parken, die als Halte­verbot gekenn­zeichnet sind25 €
Wenn Sie Ihr Fahr­zeug in der zweiten Reihe parken55 €
Wenn Sie ohne erforder­liche Aus­wei­se auf Behin­derten­park­plätzen parken55 €
Wenn Sie auf einem Geh- oder Radweg parken55 €

Wo liegt beim Knöllchen die Herkunft des Begriffs?

Was ein Knöllchen ist, das wissen die meisten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich dabei um das unbeliebte Stück Papier, welches in aller Regel unter dem Scheibenwischer der Windschutzscheibe klemmt, wenn Sie sich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen haben. Rechtliche Grundlage ist in diesem Fall § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), der es Politessen und Politeuren erlaubt, Knöllchen zu verteilen.

Wissen Sie, wo der Begriff "Knöllchen" seine Wurzeln hat?
Wissen Sie, wo der Begriff “Knöllchen” seine Wurzeln hat?

Aber wissen Sie auch, wo der Begriff seinen Ursprung hat? Es hält sich die Theorie, dass der Begriff “Knöllchen” aus dem Rheinland stammt bzw. dort entstanden ist. Als Verniedlichungsform für “Protokoll” gehört in Köln und anderen Städten in Nordrhein-Westfalen die Bezeichnung “Protoköllche” zur Umgangssprache. Letztlich ist ein Knöllchen ja nichts anderes als ein Protokoll in Mini-Format, dass Ihnen Auskunft über das verhängte Verwarnungsgeld gibt. Durch das scherzhafte Anlehnen an das Wort “Knolle” entstand schließlich der heute jedem bekannte Begriff des Knöllchens. Im folgenden Ratgeber informieren wir Sie, wann Knöllchen von Polizei und Ordnungsamt verteilt werden, was Knöllchen kosten können und wie Sie die Verwarngebühr zu begleichen haben.

Wann das Ordnungsamt Knöllchen ausstellt

Am häufigsten werden Knöllchen im ruhenden Verkehr bzw. im Parkraum ausgestellt. Vor allem in Großstädten, wo Parkmöglichkeiten gemessen an der Anzahl vorhandener Fahrzeuge nicht ausreichend gegeben sind, kommt es häufig zu sogenannten Parkverstößen. Was das in der Praxis bedeutet, zeigt folgende Auflistung:

  • Es wird auf dafür nicht vorgesehenen Bereichen geparkt,
  • die maximale Parkzeit wird überschritten
  • oder das Auto steht trotz ungültigem Parkschein weiterhin auf der gebührenpflichtigen Parkfläche.
  • Manche Verkehrsteilnehmer nutzen bei Platznot auch einfach die zweite Reihe als Parkplatz.

In allen genannten Fällen ist die Folge ein Knöllchen zwischen fünf und maximal 55 Euro. Auf Besucherparkplätzen an Supermärkten oder vor Kaufhäusern kommt es außerdem häufig vor, dass Verkehrsteilnehmer in Stress und Eile oder aus purer Ignoranz heraus auf Behindertenparkplätzen ihr Fahrzeug abstellen.

Ein Knöllchen droht beim Parken, wenn Sie dabei gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.
Ein Knöllchen droht beim Parken, wenn Sie dabei gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.

Dies ist jedoch streng verboten, weil es sich dabei um speziell für schwer gehbehinderte Menschen reservierte Parkbereiche handelt, die in keinem Fall ohne erforderlichen gültigen Behinderten-Parkausweis genutzt werden dürfen. Bei Nichteinhaltung droht daher ein Knöllchen.

Ferner machen Sie sich auch dann einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig, wenn Sie auf einem Rad- oder Gehweg parken. Das kurzzeitige Halten auf den genannten Wegen ist ebenfalls untersagt.

Hintergund ist, dass sonst die Platzverhältnisse für Fußgänger und Radfahrer so stark beeinträchtigt sind, dass diese für Sie bestimmte Wege, nicht mehr richtig nutzen können. Außerdem kann es beim Öffnen von Autotüren zu schweren Unfällen kommen, wenn Radfahrer mit einer offenen Tür zusammenprallen.

Wie ein Knöllchen in etwa aussieht, dass von Politessen und Politeuren des Ordnungsamtes ausgestellt werden darf, zeigt die nachfolgende Grafik. Dieser können Sie auch entnehmen, welche Angaben in der Regel auf dem Mini-Protokoll festgehalten sind:

Hier sehen Sie eine graphische Nachbildung, die zeigt, wie Knöllchen in der Regel aussehen.
Hier sehen Sie eine graphische Nachbildung, die zeigt, wie Knöllchen in der Regel aussehen.

Was passiert, wenn Sie das Knöllchen nicht bezahlen?

Sie haben ein Knöllchen wegen Falschparken erhalten, aber im Alltagsgeschehen haben Sie schlicht vergessen, den geforderten Betrag ordentlich und fristgerecht zu begleichen? Oder Sie wollen Ihr Knöllchen absichtlich nicht bezahlen? So oder so drohen Ihnen in jedem Fall Konsequenzen. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihnen aller Voraussicht nach ein Bußgeldbescheid zugestellt wird.

Sie haben ein Knöllchen trotz gültigem Parkschein erhalten und wollen sich nicht ohne Weiteres mit der Zahlung des Verwarngeldes abfinden? Dann bleibt Ihnen zunächst keine andere Wahl, als das Knöllchen tatsächlich nicht zu bezahlen.

Denn Einspruch einlegen können Sie nur gegen den Bußgeldbescheid, der erst verschickt wird, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist und bis dahin keine Gebühr entrichtet wurde.

In Paragraph 67 vom Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) steht im ersten Absatz, wie lange Sie nach Erhalt des Bußgeldbescheids Zeit haben, um eigenständig oder mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht Einspruch einzulegen:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Gibt es eine Verjährung bei Knöllchen?

Beim Knöllchen selbst gibt es keine Verjährung, weil kein Verfahren vorhanden ist, dass verjähren könnte.
Beim Knöllchen selbst gibt es keine Verjährung.

Nur in einem Fall kann der Betroffene eines Verwarnungsgeldes gemäß Verkehrsrecht mit der Verjährung in Kontakt kommen. Wenn nämlich die festgesetzte Strafzahlung nicht beglichen wird, kommt es zu einem Bußgeldverfahren.

Wird dieses Verfahren eröffnet, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist. Allerdings nicht die des Verwarnungsgeldes, sondern jene des Bußgeldverfahrens.

Es ist also aufgrund geltender Gesetze nicht möglich, dass bei einem Knöllchen eine Verjährung eintritt, da kein Verfahren vorhanden ist, das aus juristischer Sicht verjähren könnte.
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