Bußgelder: Gefahrgut beim LKW
Tatbestand | Bußgeld in € |
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Sie haben die erforderliche orangefarbene Tafel falsch oder nicht gut sichtbar angebracht | 100 |
Sie haben die erforderliche orangefarbene Tafel nicht oder nicht sichtbar angebracht | 300 |
Sie haben Ihr Fahrzeug an unzulässiger Stelle be- oder entladen | 100 |
Sie haben die schriftliche Weisung, das Beförderungspapier, das Großcontainer- oder Fahrzeugzertifikat oder Ihren Lichtbildausweis nicht mitgeführt bzw. nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 |
Sie haben keinen Feuerlöscher mitgeführt | 150 |
Sie haben die Vorschriften zu Füllungsgrad, Masse oder Befülltemperatur ignoriert | 250 |
Sie haben nicht geprüft, ob alle Stellen dicht sind | 250 |
Sie haben keinen Großzettel angebracht | 250 |
Die Zusammenladung auf Ihrem Fahrzeug ist unzulässig | 250 |
Sie haben trotz Rauchverbots geraucht | 250 |
Sie haben die Bescheinigung über den Basiskurs bzw. über den Aufbaukurs nicht mitgeführt | 300 |
Sie haben die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig ausgehändigt | 150 bis 400 |
Sie haben die Beförderung nicht rechtzeitig angehalten oder entgegen der Vorschriften fortgesetzt | 500 |
Gefahrguttransport: Worauf ist zu achten?
Aus dem Bußgeldkatalog Gefahrgut ergeben sich die Bußgelder für Gefahrguttransporte.
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, was unter Gefahrgut zu verstehen ist und was es für Regelungen für gefährliche Güter gibt.
Diese Vorschriften und Regelungen sollten unbedingt beachtet werden, da bei einem Unfall oder ähnlichem die öffentliche Sicherheit bedroht sein kann. Daher wird zwischen verschiedenen Gefahrgutklassen, welche durch Gefahrgutschildern und Gefahrgutaufklebern auf den LKW zu erkennen sind, unterschieden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist unter Gefahrgut zu verstehen
Der Begriff Gefahrgut steht für Lösungen, Gemische und Gegenstände mit physikalischen, chemischen oder sonstigen Eigenschaft, welche nicht leichtfertig mit einem standardmäßigen LKW transportiert werden können. Dazu zählen:
- flüssige Stoffe
- entzündliche Stoffe
- feste Stoffe
- giftige Stoffe
- oxydierende Stoffe
- ätzende Stoffe
Informationen zur Gefahrgutverordnung
Im Verkehrsrecht gibt es eine Gefahrgutverordnung, welche den Transport mit Gefahrgut regelt. Da diese Transporte nicht nur auf der Straße erfolgen, sondern auch auf den Bahnstrecken oder Gewässern, existieren für jeden Bereich einzelne Verordnungen:
- Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
- Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE)
- Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSCH)
Welche Regelungen gelten für Gefahrgut-LKW?
Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer Kennzeichnung durch Gefahrgutkennzeichen.
Laut der GGVS muss ein LKW, welcher Gefahrgut transportiert, mit spezifischen Warntafeln, den Gefahrgutzeichen und/oder Gefahrgutaufklebern, gekennzeichnet sein.
Diese Kennzeichen müssen auf dem ganzen LKW verteilt sein, damit sie von allen Seiten zu erkennen sind. Darüber hinaus muss der LKW-Fahrer während des Gefahrguttransports Gefahrgutzettel und Unfallmerkblätter mitführen. Diese geben Auskunft über:
- Bezeichnung des Gefahrgutes
- spezielle Eigenschaften des Gefahrgutes
- Gefahrenart des Gefahrgutes
- Unfallmaßnahmen bei Brand oder Auslaufen
- Schutzausrüstung für Fahrer und LKW
- zutreffende Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Berührung oder Einatmung des Gefahrgutes
- diverse Notrufnummern
Durchfährt ein LKW andere Ländern, sind ebenfalls Merkblätter in der entsprechenden Landessprache mitzuführen. Wer diese Vorschriften missachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Wie Sie einen Bußgeldbescheid prüfen, erklären wir Ihnen in einem weiteren Ratgeber.
Die Gefahrgutklassen
Insgesamt sind in der GGVS neun Gefahrgutklassen und entsprechende Unterklassen aufgeführt:
- Klasse 1: Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten – Beispiele: Feuerwerkskörper, Signalkörper, Munition, usw.; sechs Unterklassen
- Klasse 2: Gase (Klasse 2.1: entzündbare Gase; Klasse 2.2: nicht entzündbare Gase; Klasse 2.3: giftige Gase) – Beispiele: Acetylen, Kohlendioxid, Helium, Stickstoff, Sauerstoff, Feuerzeuge
- Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe – Beispiele: Aceton, Klebstoffe, Schutzanstrichlösung, Farbe, Lacke, Verdünnung, Lösemittel, Terpentin, Benzin
- Klasse 4.1: entzündbare feste Stoffe – Beispiele: gebrauchte Ölfilter, ölhaltige Putzlappen, Zündhölzer
- Klasse 4.2: selbstentzündliche Stoffe – Beispiele: ölhaltige Baumwollabfälle, Phosphor, Kohle, Fischmehl
- Klasse 4.3: Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln – Beispiele: Caesium, Lithium, Natrium, Kalium, Karbid, Magnesiumpulver
- Klasse 5.1: entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe – Beispiele: Desinfektionsmittel, Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
- Klasse 5.2: organische Peroxide – Beispiele: Härter von Zweikomponentenklebern und Spachtelmasse
- Klasse 6.1: giftige Stoffe – Beispiele: Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Quecksilber
- Klasse 6.2: ansteckungsgefährliche Stoffe – Beispiele: klinischer Abfall, unspezifiziert, ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7: radioaktive Stoffe – Beispiele: Radium, Uranium, Thorium, selbstleuchtende Zifferblätter
- Klasse 8: ätzende Stoffe – Beispiele: Schwefelsäure, Salzsäure, Reinigungsmittel, Batterien (Akkumulatoren),
- Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände – Beispiele: Asbest, PCB-haltige Kondensatoren, Lithiumbatterien
Ausbildung von Gefahrguttransport-Fahrern
Vorschriften und Informationen zu gefährlichen Gütern können der Gefahrgutverordnung entnommen werden.
Um einen Transport mit Gefahrgut durchführen zu dürfen, schreibt die ADR (Abkürzung für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, zu deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) vor, dass jeder Mitarbeiter über Kenntnisse zum Gefahrgut verfügen muss.
Dies bedeutet, dass nicht nur der Fahrer, sondern alle Personen, welche mit einem Gefahrguttransport zu tun haben, entsprechende Sachkenntnisse nachweisen müssen.
Die ADR-Bescheinigung für Gefahrgut
Fahrer von Gefahrgut-LKW müssen eine spezielle Ausbildung bzw. einen Lehrgang absolvieren, um die entsprechende Bescheinigung zu erhalten. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sind die fünf Jahre verstrichen, muss ein erneuter Lehrgang besucht werden.
Ohne ADR-Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter Beachtung spezieller Besonderheiten durchgeführt werden.
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