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Gaffer: Bußgeldtabelle und Bußgeldkatalog

Von bussgeldtabelle.org, letzte Aktualisierung am: 23. November 2020

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Bußgelder Gaffer

VerstoßSanktion
"Gaffen" 20 bis 1000 Euro
Unterlassene Hilfeleistung Geldstrafe oder Freiheits­strafe von maximal einem Jahr
Aufnahmen vom Unfall erstellenGeldstrafe oder Freiheits­strafe von maximal zwei Jahren
Durch Befahren des Seiten­streifens Behin­derung der Rettungs­kräfte20 Euro
Durch parken auf dem Seiten­streifen Behin­derung der Rettungs­kräfte25 Euro

Welche Sanktionen Sie als Gaffer oder Schaulustiger zu erwarten haben

Gaffer tauchen bei nahezu jedem Verkehrsunfall auf.

Gaffer tauchen bei nahezu jedem Verkehrsunfall auf.

Tagtäglich ereignen sich auf Deutschlands Straßen dutzende von Unfällen ganz unterschiedlicher Art. Oftmals kommt es dabei nur zu bloßen Blech- oder Sachschäden am Fahrzeug und/oder zu leichten Verletzungen von Personen. Doch in einigen Fällen sind sogar schwere Verletzungen oder gar tödliche Folgen das traurige Ergebnis eines Verkehrsunfalles.

Für die Betroffenen ist ein Unfall immer ein Ärgernis. Selbst ein Sachschaden kostet Geld und am Ende Zeit – ganz zu schweigen von Unfällen, bei denen es Verletzte oder sogar Tote gibt. Häufig sind Autofahrer nach einem Unfall regelrecht traumatisiert. Viele trauen sich nach einem Verkehrsunfall nicht mehr ans Steuer oder brauchen eine gewisse Zeit, bis sie sich wieder zum Fahren überwinden können.

Inhaltsverzeichnis

  • Bußgelder Gaffer
  • Welche Sanktionen Sie als Gaffer oder Schaulustiger zu erwarten haben
    • Das Phänomen der Gaffer und Schaulustigen
    • Das Filmen und Fotografieren von Unfällen
  • Unterlassene Hilfeleistung
    • Gaffen als Ordnungswidrigkeit
  • Fazit

Das Phänomen der Gaffer und Schaulustigen

Doch völlig gleich, wie dramatisch oder vergleichsweise harmlos ein Unfall auch ausgeht, eines ist ihnen nahezu allen gemein und das in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle: Am Straßenrand bilden sich Gruppierungen von sogenannten Gaffern und Schaulustigen. Als solche werden Personen bezeichnet, die ein spektakuläres Ereignis, wie eben beispielsweise einen Verkehrsunfall oder aber Gewalttaten, beobachten. Selbst auf der Autobahn drosseln Schaulustige ihr Tempo, um das Geschehen zu verfolgen.

Mal geschieht dies in großem Rahmen, mal vereinzelt. Das Phänomen ist altbekannt und weit verbreitet und in vielen Fällen wird dann auch noch die Handykamera gezückt und ungefragt das Geschehen abgelichtet.

Gaffer greifen oft auch zur Handykamera und filmen ungefragt das Geschehen.

Gaffer greifen oft auch zur Handykamera und filmen ungefragt das Geschehen.

Den Betroffenen ist dies meist unangenehm. Denn immerhin erstreckt sich die Sensationsgier im Falle eines Verkehrsunfalles ja auf körperliche und/oder materielle Schäden, die sie in dem Moment zu erleiden haben. Auch ein weiterer Faktor spielt eine große Rolle und sollte jeden Gaffer und Schaulustigen zum Überdenken seines Handelns anregen: Gaffer behindern in den meisten Fällen die Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit.

In der Regel blockieren Gaffer den Rettungskräften den Weg, sorgen auf der Gegenfahrbahn für Verkehrsbehinderungen oder im schlimmsten Fall sogar noch für weitere Unfälle.

Der Gesetzgeber hat entsprechend reagiert und somit drohen demjenigen, der sich als Gaffer oder als Schaulustiger an einem Unfall beteiligt, entsprechende Sanktionen. Wie diese Sanktionen im Einzelnen aussehen, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

Das Filmen und Fotografieren von Unfällen

Wer nicht nur schaulustig am Straßenrand steht, sondern zugleich auch noch eine heimliche Bildaufnahme von der Unfallstelle anfertigt, der macht sich strafbar nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB). Das Vergehen sieht einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

Unterlassene Hilfeleistung

Ein weiterer Straftatbestand, der für Schaulustige von Bedeutung sein kann, ist der der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Hier ist ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen. Wer es bei Unglücksfällen unterlässt, Hilfe zu leisten, obwohl dies erforderlich und zumutbar war, kann also strafrechtlich belangt werden. Die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) überprüfen in der Regel, ob der Tatbestand in Betracht kommt.

Gaffen als Ordnungswidrigkeit

Wer als Gaffer die Einsatzkräfte behindert, hat ein Bußgeld zu erwarten.

Wer als Gaffer die Einsatzkräfte behindert, hat ein Bußgeld zu erwarten.

Wer als Gaffer oder Schaulustiger an einer Unfallstelle ausharrt, ohne Bildaufnahmen anzufertigen, der begeht hingegen eine Ordnungswidrigkeit.

Je nachdem, ob derjenige dann die Rettungskräfte behindert oder nicht, fällt dieses unterschiedlich hoch aus. In der obigen Tabelle können Sie nachlesen, welche Konsequenzen Ihnen im Einzelfall drohen, sollten Sie von den Polizisten am Unfallort als Gaffer erwischt werden.

Fazit

Wenn Sie unfreiwilliger Zeuge eines Unfalles werden oder eine Unfallstelle passieren, dann sollten Sie – sofern dies erforderlich ist – Hilfe leisten oder Rettungskräfte alarmieren. Sollten solche bereits eingetroffen sein, stehen Sie den Einsatzkräften nicht als Gaffer im Weg. Polizisten und Sanitäter sollten in ihren Tätigkeiten stets freie Bahn haben.

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Thomas meint

    20. Dezember 2017 um 9:02

    Die obige Tabelle weißt in Spalte 1 (Gaffen als Owi) eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro aus. Auf welchen Tatbestand welchen Gesetzes bzw welcher Rechtsverordnung bezieht sich das? (Konkreter Paragraf?)

    Antworten
    • Bussgeldtabelle.org meint

      12. Februar 2018 um 12:09

      Hallo Thomas,

      die Rechtsgrundlage für den Tatbestand ist § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen), Absatz 2.

      Das Team von Bussgeldtabelle.org

      Antworten

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