Bußgelder Fahrradbeleuchtung:
VERSTOSS | BUSSGELD |
---|---|
Ohne Fahrradbeleuchtung gefahren | 20 Euro |
Mit defekter Fahrradbeleuchtung gefahren | 20 Euro |
- mit Gefährdung | 25 Euro |
- mit schuldhaftem Unfall | 35 Euro |
Bußgeldrechner Fahrradbeleuchtung
Beim Fahrrad ist das Rücklicht keine Pflicht, der Rückstrahler hingegen schon.
Fahrradlicht ist nicht gleich Fahrradlicht
Fahrradfahrer sind im Straßenverkehr besonderen Gefahren ausgesetzt. Sie sind teilweise verpflichtet, sich die Fahrbahn mit Kraftfahrzeugen zu teilen und eine Helmpflicht existiert nicht.
Oftmals gehen Fahrradunfälle mit schweren Verletzungen einher und auch Todesfälle geschehen viel zu häufig.
Der Gefahr kann jeder Radler vermindern, indem er sich selbst an die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Radfahrer hält und im Gegenzug mit den Fehlern anderer rechnet. Und auch beim Zubehör für das Fahrrad können Sie als Fahrradfahrer darauf achten, dass alle notwendigen Apparaturen vorhanden und funktionstüchtig sind.
In diesem Ratgeber befassen wir uns mit der Fahrradbeleuchtung und den gesetzlichen Vorgaben dazu. Denn es ist nicht nur untersagt, mit einem Fahrrad ohne Licht auf öffentlichen Straßen unterwegs zu sein, sondern auch mit der falschen Beleuchtung am Fahrrad kann es Probleme mit der Polizei geben.
Inhaltsverzeichnis
Fahrradbeleuchtung laut StVZO
In Paragraph 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Fahrradbeleuchtung gesetzlich geregelt. Der etwas umständlich mit “Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern” überschriebene Passus beinhaltet 12 Abschnitte; hier wird festgelegt, welche Lichtanlagen vorhanden sein müssen und wie sie auszusehen haben.
Zubehör: Eine LED-Fahrradlampe mit Akku ist zulässig.
Im ersten Abschnitt wird bestimmt, dass entweder ein Licht mit Batterien oder ein Dynamo am Fahrrad angebracht sein muss, “deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt”.
Ein Bußgeld für fehlende Fahrradbeleuchtung blüht demnach jedem, dessen Fahrradlichter eine geringere Spannung aufweisen, was jedoch praktisch nie der Fall ist, da eine Fahrradlampe aus dem Baumarkt in der Regel entsprechend genormt ist.
Bis zur Reform der StVZO im Jahr 2013 waren an Fahrrädern ausschließlich Dynamo-Leuchten gestattet. Seither ist auch der Einsatz von Batterien bei der Fahrradbeleuchtung zulässig. Ein Akku muss dabei die entsprechenden Vorgaben erfüllen. Somit kann das Fahrrad auch mit LED-Beleuchtung ausgestattet werden. Nach wie vor verboten sind jedoch blinkende Leuchten.
Woran erkenne ich, ob eine Fahrradbeleuchtung zulässig ist?
Wer im Laden steht und sein Fahrrad mit Rücklicht und Scheinwerfer ausstatten will, kann angesichts der technischen Vorgaben schon ins Grübeln geraten, welche Beleuchtung nun gesetzlich zugelassen ist. Ein untrüglicher Indikator ist die eingeprägte “K”-Nummer auf den Leuchten, die sich als dreistellige Zahl offenbart und durch ein großes “K” eingeleitet wird. Darüber befindet sich eine stark ausgeprägte Wellenlinie.
Reflektoren – “Katzenaugen” sind Vorschrift
Neben der aktiven Fahrradbeleuchtung, also dem weißen Scheinwerfer und dem roten Rücklicht, muss das Fahrrad auch mit Passivstrahlern ausgestattet sein.
Fahrräder ohne ordnungsgemäße Fahrradbeleuchtung dürfen nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Zum nach vorne gerichteten Rückstrahler vermerkt § 67 Abs. 3 StVZO, dass dieser weiß sein muss.
Absatz 4 legt fest, dass Reflektoren nach hinten immer rot zu sein haben und derer mindestens zwei vorhanden sein müssen. Einer davon ist mit dem Buchstaben Z zu kennzeichnen.
Auch die Pedalen und Speichen müssen das Licht der motorisierten Fahrzeuge wirksam reflektieren können. In den Speichen können die altbekannten gelben Speichenrückstrahler zum Einsatz kommen oder ein weißer reflektierender Ring, welcher das komplette Rad umfasst. Die rückstrahlende Fahrradbeleuchtung der Pedalen muss ebenfalls gelb sein.
In diesem Video fasst ein Mitarbeiter eines Fahrradlampen-Herstellers zusammen, welchen gesetzlichen Anforderungen die Fahrradbeleuchtung genügen muss:
Herr W. meint
Ich würde es sehr begrüßen wenn der § 67 der Stvo geändert wird. Motorräder sind auch einspurige Fahrzeuge und haben Blinker ( Fahrtrichtungsanzeiger). Es ist doch sicherer wenn man beide Hände am Fahrradlenker hat. Deshalb verstehe ich das nicht. ”Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt.” Bei Motorradfahrern wäre ein Handzeichen auch erkennbar. Also frage ich mich was da der Unterschied ist. Fahrräder und Motorräder sind beide einspurig.