Das Warten auf den Bußgeldbescheid: Umsonst?
Eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann schnell zu einem Verkehrsverstoß führen. Unabhängig davon, ob Sie einen solchen unbeabsichtigt oder beispielsweise aus Zeitmangel oder Ungeduld absichtlich begangen haben, erhalten Sie die Konsequenzen für die Tat in der Regel in Form eines Bußgeldbescheids.
Hier ist das Bußgeld aufgeführt, das Sie für Ihren Verstoß zahlen müssen. Abhängig von der Schwere der Zuwiderhandlung im Straßenverkehr können auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot über einen Monat bis höchstens drei Monate folgen.
Unter Umständen kann es aber vorkommen, dass Sie trotz des Wissens darum, dass Ihr Verkehrsverstoß registriert und aufgezeichnet wurde, den erwarteten Bußgeldbescheid nicht erhalten. Wurden Sie etwa geblitzt, wissen Sie, dass Sie in der nächsten Zeit mit der Zustellung eines Bescheids der Behörden rechnen können. Bleibt die Post aus, kann das verschiedene Ursachen haben. Obwohl die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid in der Regel drei Monate beträgt, können Sie nach Ablauf dieser Zeit nicht zwingend aufatmen.
Inhaltsverzeichnis
Wie wird ein Bußgeldbescheid zugestellt?
Ein Bußgeldbescheid wird immer auf dem Postweg zugestellt. Hierfür verwendet die Behörde nicht etwa ein Einschreiben, sondern eine sogenannte Zustellungsurkunde. So soll sichergestellt werden, dass nicht etwa der Fall eintritt, dass Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten.
Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Postbote, wann er den Umschlag dem Empfänger übergeben hat bzw. an wen die Übergabe erfolgte. Der Zusteller muss nämlich lediglich versuchen, das Schreiben persönlich zu übergeben.
Scheitert dies, kann er es auch in den Briefkasten werfen oder es einem anderen berechtigten Empfänger übergeben. In jedem Fall wird die ausgefüllte Urkunde an die ausstellende Behörde geschickt, womit die Zustellung vollzogen ist.
Bußgeldbescheid nicht bekommen – die richtige Reaktion
Dass Sie einen Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, finden Sie in der Regel nicht nur dadurch heraus, dass immer mehr Zeit nach Ihrem Verkehrsverstoß vergeht, sondern in erster Linie dadurch, dass Ihnen eine Mahnung zugehen wird, die zudem mit Mahngebühren einhergeht. Dass Sie den Bußgeldbescheid nicht bekommen haben, müssen Sie in der Regel beweisen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, ist an dieser Stelle in der Regel nicht mehr möglich, da die Frist hierfür zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids endet. Sie haben als Betroffener allerdings diverse Möglichkeiten zu reagieren, wenn Sie sich einer Mahnung gegenübersehen, weil sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben.
Kann Ihnen ein Anwalt helfen?
Engagieren Sie einen Anwalt, so kann dieser Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde beantragen. In Ihrer Akte sollte sich die Zustellungsurkunde der Post befinden, die er prüfen kann.
Sie können auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ob dieses Vorhaben erfolgreich sein wird, kann ein Anwalt Ihnen zwar nicht mit Sicherheit sagen, doch er kann Sie eingehend beraten. Sie können allerdings auch das Bußgeld und die Mahngebühren akzeptieren und den geforderten Betrag bezahlen, obwohl Sie den ursprünglichen Bußgeldbescheid nicht erhalten haben. In diesem Fall ist der Sachverhalt sofort geklärt.
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