Bußgeldbescheid nicht erhalten – aber dennoch zahlen?

Der letzte Umzug war stressig, das Namensschild am Briefkasten fehlt, die Post kam einfach nicht: Vielerlei Konstellationen können dazu führen, dass Sie einen an Sie gerichteten Bußgeldbescheid nicht erhalten. Doch können Sie dadurch die auferlegte Geldbuße sowie die Nebenstrafen umgehen?

FAQ: Bußgeldbescheid nicht erhalten?

Warum habe ich den Bußgeldbescheid noch nicht erhalten?

Das kann viele Gründe haben, z. B. wenn Sie nach einem Umzug keinen Nachsendeantrag gestellt haben.

Muss ich das Bußgeld zahlen, obwohl ich den Bußgeldbescheid nicht erhalten habe?

Die Sanktionen werden durch den Nichterhalt nicht automatisch hinfällig.

Was kann ich tun, wenn ich den Bußgeldbescheid nicht erhalten habe?

Sie können z. B. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken. Was sie sonst noch tun können, lesen Sie hier.

Warum haben Sie den Bußgeldbescheid nicht bekommen?

Sie haben den Bußgeldbescheid nicht erhalten, nun aber eine Mahnung im Briefkasten? Mehr zu den Gründen und möglichen Auswegen hier.
Sie haben den Bußgeldbescheid nicht erhalten, nun aber eine Mahnung im Briefkasten? Mehr zu den Gründen und möglichen Auswegen hier.

Plötzlich finden Sie in Ihrem Briefkasten ein Mahnschreiben der Bußgeldbehörde, weil Sie eine Ihnen auferlegte Geldbuße nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit nicht rechtzeitig gezahlt haben. Dabei haben Sie noch gar keinen Bußgeldbescheid bekommen? Folgende Gründe können u. a. dazu führen, dass Sie einen Bußgeldbescheid nicht erhalten haben:

  • Sie sind umgezogen und haben sich nicht rechtzeitig umgemeldet (auch bei der Kfz-Zulassungsstelle).
  • Sie haben nach dem Umzug nicht umgehend einen Nachsendeauftrag eingerichtet.
  • Nach dem Umzug haben Sie am alten Briefkasten nicht rechtzeitig das Namensschild beseitigt, sodass der Brief dort zugegangen ist.
  • Das Namensschild an Ihrem Briefkasten fehlte.
  • Der Briefkasten war überfüllt.
  • Der Brief ist im Versand verloren gegangen (in diesem Fall dürfte auch auf Seiten der Behörde der Nachweis über eine Zustellung oder Zustellversuche fehlen).
  • u. v. m.

Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass wichtige Postsendungen Ihnen zugehen können. Neben der Pflicht der rechtzeitigen Ummeldung nach einem Umzug zählen hierzu auch die Ausschilderung Ihres Briefkastens sowie die regelmäßige Leerung dessen, damit auch weiterhin Post zugehen kann. Ein Versäumnis Ihrerseits kann damit nicht der Bußgeldbehörde zur Last gelegt werden.

Müssen Sie nun aber neben der Geldbuße auch die Mahngebühren in jedem Fall zahlen?


Was können Sie tun, wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben?

Was können Sie tun, wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht bekommen haben?
Was können Sie tun, wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht bekommen haben?

Wenn Sie eine Mahnung von der Bußgeldstelle erhalten haben, weil Sie einen vermeintlich zugestellten Bußgeldbescheid nicht gezahlt haben, sollten Sie sich ggf, an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde beantragen und prüfen, ob die Zustellungsurkunde ordnungsgemäß ausgefüllt wurde oder überhaupt vorhanden ist.

Liegt das Versäumnis bei der Zustellung nicht auf Ihrer Seite und können Sie das auch nachweisen, können Sie ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen – ähnlich wie bei einem während des Urlaubs erhaltenen Bußgeldbescheid. Wird diesem stattgegeben, können Sie zum einen nicht nur die Mahngebühren umgehen, sondern eventuell auch noch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn Sie den Vorwurf nicht hinnehmen wollen.

Aber Vorsicht: Wenn Sie den Bußgeldbescheid selbstverschuldet nicht erhalten können, kann die Bußgeldbehörde dennoch innerhalb der vorgegebenen Verjährungsfrist auch die öffentliche Zustellung veranlassen.

Hierbei wird der Bußgeldbescheid etwa per Zeitungsannonce oder Aushang öffentlich gemacht und gilt ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Wenn Sie nicht glaubhaft machen können, dass Sie an der verfehlten Zustellung keine Schuld tragen, ist die Wiedereinsetzung oftmals nicht mehr erfolgreich zu begründen.

Strafzettel nicht erhalten, sondern gleich einen Bußgeldbescheid?

Bei Parkverstößen und geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Verwarnungen häufig das Mittel der Wahl vonseiten der Behörden – vor allem weil der Aufwand eines Bußgeldverfahrens oftmals angesichts der geringen Geldbußen nicht verhältnismäßig wäre.

Aber: Die Ausstellung eines Strafzettels oder einer Verwarnung sind nicht verpflichtend. Es handelt sich um ein auf Kulanz basierendes Angebot der Behörden und nicht um einen Rechtsanspruch Ihrerseits. Sie können im Einzelfall aber frei entscheiden, ob sie Gebrauch davon machen wollen oder doch gleich ein Bußgeldverfahren eröffnen. Es ist also möglich, dass Sie statt eines Strafzettels gleich einen Bußgeldbescheid erhalten.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

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