Was ist ein Bußgeld? Eine kurze Definition und begriffliche Abgrenzung
Es steht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) wenig zum Bußgeld. Das liegt daran, dass es sich dabei um eine Geldsanktion handelt, die nicht nur im Verkehrsrecht angewendet wird. Grundsätzlich wird ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit verhängt.
In diesem Ratgeber möchten wir uns auf das Bußgeld für Verkehrsordnungswidrigkeiten konzentrieren. Bei geringen Ordnungswidrigkeiten greift das sogenannte Opportunitätsprinzip. Es erlaubt der Verwaltungsbehörde, ein Verwarnungsgeld (5 bis 55 Euro) in Rechnung zu stellen – ohne aufwendiges Bußgeldverfahren. Allerdings gibt es auch solch geringe Beträge, die ein Bußgeld darstellen.
Es besteht kein Unterschied zu dem Begriff Geldbuße, wohl aber zu dem der Geldstrafe. Letztere findet nämlich nur im Strafrecht Anwendung. Nachfolgend gehen wir genauer auf das Thema Bußgeld ein und klären die wichtigsten Fragen dazu.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelungen zur Bußgeldhöhe
Das sogenannte Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geben den Rahmen für die Höhe der Bußgelder in Deutschland vor.
Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt das Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Tatsächlich gibt es einige Gesetze, die für bestimmte Ordnungswidrigkeiten ein höheres Bußgeld bestimmen. Im Verkehrsrecht ist das z. B. bei dem Verstoß „Alkohol am Steuer“ der Fall. Wer zum dritten Mal die Promillegrenze überschreitet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro rechnen.
Konkreteres ist in § 3 BKatV geregelt:
- Abs. 4a: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten, für die eine Regelbuße von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, dürfen mit dem doppelten Betrag geahndet werden.
- Abs. 5: Werden durch eine Handlung gleich zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, wird trotzdem nur ein Bußgeld erhoben (in der Regel der höhere Bußgeldsatz). Dieses kann jedoch angemessen erhöht werden.
- Abs. 6: Bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sind Bußgelder von mehr als 55 Euro um die Hälfte zu reduzieren – dies beschränkt sich allerdings auf Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Ausschlaggebend für das Bußgeld sind auch Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit
Vielleicht ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass z. B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Unterschied zwischen dem Bußgeld innerorts und außerorts besteht. Aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens stellt überhöhte Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine größere Gefahr dar (z. B. für Fußgänger).
Ähnlich kann bei Lkw argumentiert werden. Die Lastfahrzeuge sind allein wegen ihrer Größe und ihres Gewichts gefährlicher, weshalb für Lkw-Fahrer das Bußgeld oft höher ausfällt als für Pkw-Fahrer. Dies sind gute Beispiele dafür, wie sich Art und Schwere einer Ordnungswidrigkeit auf das Bußgeld auswirken, welches für bestimmte Verstöße vorgesehen ist. Zur Veranschaulichung betrachten wir eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h:
- Innerorts für Pkw: 80 Euro, ein Punkt sowie ein Fahrverbot von einem Monat
- Außerorts für Pkw: 70 Euro und ein Punkt
- Innerorts für Lkw: 95 Euro, ein Punkt und ein Fahrverbot von einem Monat
- Außerorts für Lkw: 80 Euro und ein Punkt
Ebenfalls durch den Tatbestandskatalog festgelegt ist die Erhöhung der Regelbuße, wenn zusätzlich zur oder durch die Ordnungswidrigkeit noch eine Gefährdung oder Sachbeschädigung zum Vorwurf gemacht werden kann. Dazu gehen wir im Zusammenhang mit den Nebenfolgen des Bußgeldes weiter unten noch genauer ein.
Verjährungsfristen beim Bußgeld
Es ist nicht das Bußgeld, das verjährt, sondern normalerweise die Ordnungswidrigkeit. Das heißt, die Verwaltungsbehörde hat nur eine begrenzte Zeit, die Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und mit einem Bußgeld zu ahnden.
Bei Verkehrsverstößen beträgt diese Frist in der Regel drei Monate (gem. § 26 Abs. 3 StVG). Beachten Sie jedoch, dass ein gültiger Bußgeldbescheid noch nach drei Monaten bei Ihnen eingehen kann. Ausschlaggebend ist nämlich, dass die Behörde diesen innerhalb der Frist verschickt hat, nicht, wann dieser bei Ihnen im Briefkasten liegt. Anders verhält es sich, wenn seit der Ausstellung des Bußgeldbescheides bis zur tatsächlichen Zustellung bereits zwei Wochen verstrichen sind.
Die Verjährung von Bußgeldern bzw. Ordnungswidrigkeiten kann jedoch unterbrochen werden, z. B. durch den Anhörungsbogen (in diesem kann sich der Betroffene zu dem Vorwurf äußern). Dabei genügt es bereits, wenn innerhalb der Behörde angeordnet wurde, dass eine Anhörung in die Wege zu leiten ist.
Sie können das Bußgeld bezahlen oder anfechten
Sie müssen nach einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr ein Bußgeld bezahlen. Es gibt nun zwei Möglichkeiten, auf den Bußgeldbescheid zu reagieren: Sie bezahlen das Geld oder Sie legen Einspruch gegen den Bescheid ein.
In welcher Form und bis wann der Einspruch eingelegt werden muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, die im Bußgeldbescheid enthalten sein sollte. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides muss der Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen.
Begründen müssen Sie ihn nicht, allerdings sind gute Argumente natürlich hilfreich. Die zuständige Behörde kann so besser nachvollziehen, warum Sie mit dem Bußgeld bzw. dem Ihnen zur Last gelegten Vorwurf nicht einverstanden sind.
Angenommen Sie bezahlen das Geld. Damit ist das Bußgeldverfahren beendet. Das Bußgeld lässt sich nun nicht mehr so einfach anfechten.
Kann ich das Bußgeld in Raten zahlen?
Grundsätzlich sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. In § 18 OWiG heißt es:
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Demnach kann entweder die Zahlungsfrist verlängert oder das Bußgeld in Teilbeträgen (also Raten) gezahlt werden. Dafür müssen Sie allerdings erst nachweisen, wie es um Ihre wirtschaftliche Situation steht. Die Ratenzahlung ist bei der zuständigen Bußgeldstelle zu beantragen.
Erzwingungshaft für Bußgeld-Verweigerer
Das Bußgeld einfach nicht zu zahlen, ist normalerweise keine Option. Reagiert der Betroffene überhaupt nicht auf den Bußgeldbescheid und lässt die zweiwöchige Frist ohne Zahlung oder Einspruch verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig. Liegt die Annahme nahe, dass der Betroffene sich der Zahlung gänzlich entziehen will, so greift § 95 OWiG: Das Bußgeld darf beigetrieben (d. h. zwangsvollstreckt) werden.
Eine andere Möglichkeit liefert § 96 OWiG. Bezahlt der Betroffene das Bußgeld oder den bereits vereinbarten Teilbetrag nicht, ohne dies mit seiner wirtschaftlichen Situation begründen zu können, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
Diese beläuft sich auf sechs Wochen. Geht es um mehr als ein Bußgeld, sind sogar bis zu drei Monate Erzwingungshaft möglich.
Nebenfolgen: Wann kommen zum Bußgeld Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot hinzu?
Immer dann, wenn eine Ordnungswidrigkeit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, sieht der Bußgeldkatalog auch Punkte in Flensburg vor. Das Bußgeld muss allerdings mindestens 60 Euro betragen.
Gemäß § 25 StVG droht außerdem ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten, wenn die Ordnungswidrigkeit auf eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung des Fahrers zurückzuführen ist.
Schreibe einen Kommentar