VSTP ist eine Stoppuhr zur Abstandsmessung im Straßenverkehr.
Um die Sensibilität für die Verkehrssicherheit zu stärken und Regelverstöße aufdecken zu können, kommen Blitzer und Radarfallen in Deutschland zum Einsatz. Neben der Geschwindigkeitsermittlung können einige Modelle auch den Abstand zwischen Fahrzeugen bestimmen und somit Abstandsverstöße aufdecken.
Durch die Videostoppuhr Deininger (VSTP) in Zusammenarbeit mit einer ViBrAM-Anlage (Video-Brücken-Abstandsmessung) kann genau dieser Erfolg erzielt werden. Wie genau funktionieren VSTP und ViBrAM-Messung eigentlich? Gibt es Fehlerquellen? Die Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert die Abstandkontrolle mittels VSTP?
Die Videostoppuhr VSTP kommt bei einem standardisierten Messverfahren zum Einsatz, um den Abstand zwischen Fahrzeugen zu ermitteln. Eine Videokamera wird dabei auf einer Brücke befestigt und überwacht eine Strecke von 300 bis 500 Metern.
Ein Beamter überwacht den gesamten Messvorgang und erhält die Bilder der Kamera direkt auf einem Bildschirm. Besteht dann der Verdacht für einen Abstandverstoß schaltet der Messbeamte manuell eine weitere Kamera unter der Brücke hinzu.
Auf der zu überwachenden Strecke sind Messpunkte festgelegt. Durch eine Weg-Zeit-Berechnung kann dann mit Hilfe von VSTP der Abstand bestimmt werden. Es wird allerdings kein Blitzerfoto angefertigt, es handelt sich also nicht um einen Blitzer im klassischen Sinne.
Können beim VSTP Messfehler auftreten?
Bei Messungen mit VSTP können Messfehler auftreten, die einen Einspruch begründen.
- Unsachgemäße Eichung: Damit die entsprechenden Geräte zur Verkehrskontrolle als Beweismittel brauchbar sind, müssen sie in regelmäßigen Abständen geeicht werden. Das fällige Datum der nächsten Eichung kann dem Eichschein entnommen werden.
- Fehlerhafte Bedienung durch den Messbeamten: Wird die Bedienung vom Messgerät nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann dies zu gravierenden Messfehlern führen.
- Mangelhafte Schulung des Messbeamten: Um Überhaupt die VSTP bedienen zu dürfen, muss der Messbeamte im Umgang mit dieser entsprechend geschult sein. Liegt diese Schulung nicht vor, können die Messungen nicht als Beweismittel verwertet werden
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