LEIVTEC XV3-Blitzer: Modernes Lasermessgerät

Der LEIVTEC XV3 ist ein digitales Messgerät zur Geschwindigkeitskontrolle, das besonders im mobilen Einsatz unterwegs ist. Das Nachfolgermodell des LEIVTEC XV2 ist zwar modern und auf dem neusten Stand der Technik – Messfehler können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

FAQ: Messgerät LEIVTEC XV3

Was macht das Gerät LEIVTEC XV3?

Das Gerät ermöglicht die mobile Geschwindigkeitsüberwachung. Das Gerät kann von einem Beamten in der Hand gehalten, auf ein Stativ angebracht oder in einem Fahrzeug verwendet werden.

Wie funktioniert das Messgerät?

LEIVTEC XV3 arbeitet mit Infrarotstrahlen. Die zusätzlich angebrachte digitale Kamera fertigt Fotos vom Fahrzeug und seinem Fahrer an.

Welche Fehlerquellen gibt es?

Wird das Gerät unter anderem nicht korrekt bedient oder wurde es nicht geeicht, kann es zu Messfehlern kommen.

Funktionsweise und Fehlerquellen beim LEIVTEC XV3

Das LEIVTEC XV3 ist ein digitales Lasermessgerät für den mobilen Einsatz durch Polizeibeamte.
Das LEIVTEC XV3 ist ein digitales Lasermessgerät für den mobilen Einsatz durch Polizeibeamte.

Die Funktionsweise des LEIVTEC XV3 ähnelt der anderer Lasergeschwindigkeitsmessgeräte. Um die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs zu bestimmen, sendet der LEIVTEC Lichtimpulse in Richtung des Fahrzeugs. Sobald sie dort auftreffen, werden sie reflektiert. Da sich das Auto, das Motorrad oder der Lkw jedoch fortbewegen, ändert sich die Zeit, die der Lichtimpuls zurück zum Sensor des Lasermessgeräts benötigt. Diese Änderung dient dem Gerät als Grundlage zur Berechnung der Geschwindigkeit.

Anders als beispielsweise der Lasor Patrol unterliegen beim LEIVTEC XV3 jedoch ausschließlich die Fahrzeuge, die ihm entgegenkommen, der Messung – und nicht solche, die von ihm wegfahren. Die Messung findet bei einer Entfernung zwischen 50 und 30 Metern statt und beträgt zwischen acht und 20 Metern.

Videoaufzeichnung nicht abrufbar

Der LEIVTEC XV3 ist für Messfehler anfällig, besonders bei fehlerhafter Bedienung.
Der LEIVTEC XV3 ist für Messfehler anfällig, besonders bei fehlerhafter Bedienung.

Zwar ist ein Messgerät mit Laser kein Blitzer im herkömmlichen Sinne, doch zeitgleich mit der Messung findet beim LEIVTEC XV3 eine Videoaufzeichnung statt, die die Polizeibeamten an einem Bildschirm verfolgen können. Allerdings ist dieses Video im Nachhinein nicht mehr einsehbar, wie dies noch beim Vorgängermodell LEIVTEC XV2 der Fall war. Stattdessen speichert das neuste Modell der LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH nur ein Anfangs- und Endbild, und das auch nur, wenn ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt wurde.

Messfehler möglich

Grundsätzlich sind beim LEIVTEC XV3-Messgerät Fehler in der Messung nicht ausgeschlossen und es gibt einige Gründe, weshalb ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Erfolg haben könnte. Diese können sein:

  • Falsche Zuordnung der Messwerte: Gerade, wenn sich mehrere Fahrzeuge im Messbereich aufhalten (z.B. während eines Überholmanövers), kann die Messung nicht oder nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
  • Fehlende Eichung/Keine Tests: Eine Eichung garantiert die Messgenauigkeit. Fehlen die entsprechenden Belege, könnte das einen Einspruch rechtfertigen. Ebenso verhält es sich mit obligatorischen Tests.
  • Fehlende Schulung: Die Polizeibeamten, die den LEIVTEC XV3 bedienen, ebenso wie jene, die die Auswertung durchführen, müssen auf dieses Modell geschult sein.
  • Bedienungsanleitung: Die Beamten müssen die Bedienungsanleitung des LEIVTEC XV3 beachten. Weichen sie davon ab, ist das Messergebnis möglicherweise fehlerhaft.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Der LEIVTEC XV3 ist nicht unfehlbar - manchmal hilft nur ein Anwalt.
Der LEIVTEC XV3 ist nicht unfehlbar – manchmal hilft nur ein Anwalt.

Das Messgerät LEIVTEC XV3 selbst ist durchaus zuverlässig, Fehler entstehen jedoch immer wieder durch eine unsachgemäße Bedienung oder die begleitenden Umstände der Messung. Deshalb sollte bei einem Verdacht auf Fehler der Bußgeldbescheid immer eingehend geprüft werden und im Zweifel ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der sich im Verkehrsrecht gut auskennt. Insbesondere wenn es um hohe Geldbußen oder Fahrverbote geht, kann sich das lohnen.

Zu viel Zeit sollten Betroffene sich jedoch nicht lassen. Bereits zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, läuft die Frist ab, in der Einspruch eingelegt werden kann. Danach ist der Bescheid rechtskräftig.

Die Bußgeldstelle hat dagegen drei Monate Zeit, ein entsprechendes Bußgeld auszustellen und dem Verkehrssünder den entsprechenden Bescheid zukommen zu lassen.
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LEIVTEC XV3-Blitzer: Modernes Lasermessgerät
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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

2 Gedanken zu „LEIVTEC XV3-Blitzer: Modernes Lasermessgerät

  1. Emiliano

    Ich überschritte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Zulässige Geschwindigkeit 100km/h. Festgestellte Geschwindigkeit ( nach toleranabzug) 129km/h.

    Bemerkungen:

    Beweismittel:
    Messung mit Lasergerät Leivtec XV3.

    Auf dem Foto können Sie die Geschwindigkeit nicht sehen. Wie können Sie die Geschwindigkeit auf diese Weise rechtfertigen?
    Hätte ich ein Monat Fahrtverbot? Wenn die erste mal ist?

  2. Madanipour

    Wenn ich die angezeigte Geschwindigkeit im Tacho und Navi-Gerät vergleiche, ist mir klar, dass im Tacho höhere Geschwindigkeit angezeigt wird als im Navi-Gerät.
    Nach dem ich den Bilzer gesehen habe, habe ich quasi auf den Tacho geschaut. Er hat einen Wert bei ca. 60 Kmh angezeigt.
    Wenn man die Toleranz noch abzieht, wird die Geschwindigkeit noch weniger berechnet.
    Auf dem Bescheid hat man mir mit Toleranzabzug einen Wert vom 65 Kmh vorgeworfen.
    Das kommt mir zu verdächtig vor.
    Da ich wie viele anderen Verkehrssünder keine weitere Kosten und Nerven riskieren will, nehme ich die Sache so hin und bezahle ich für das Strafmaß.

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