A-Verstoß – In der Probezeit werden Verstöße kategorisiert
Tat | Maßnahme |
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A-Verstöße in der Probezeit | |
Einmaliger A-Verstoß | Probezeitverlängerung um 2 Jahre & Teilnahmepflicht am Aufbauseminar |
A-Verstoß in der Probezeitverlängerung | Verwarnung & Teilnahmeempfehlung an verkehrspsychologischer Beratung |
Erneuter A-Verstoß in der Probezeitverlängerung | Fahrerlaubnisentzug |
A-Verstoß mit Drogen und Alkohol | Teilnahmepflicht an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger |
Unabhängigkeit, Flexibilität, Fahrspaß – ist der Führerschein frisch erworben, gibt es bei Fahranfängern Grund zur Freude. Endlich sind diese nicht mehr auf das Eltern-Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und können ihre Freizeit flexibler gestalten.
Fahranfänger müssen sich jedoch innerhalb einer zweijährigen Probezeit erst bewähren. In diesem Zeitraum werden Verstöße gegen die geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bzw. des Straßenverkehrsrechts strenger geahndet und es kann schneller zum Führerscheinentzug kommen. Zwei Kategorien von Regelmissachtungen werden während der Probezeit unterschieden:
- A-Verstoß (schwerwiegender Tatbestand)
- B-Verstoß (weniger schwerwiegender Tatbestand)
Inhaltsverzeichnis
Probezeit: Was als A-Verstoß gewertet wird
Um die Unterscheidung zwischen den Kategorien A und B zu verstehen, lohnt der Blick in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hier ist genau definiert, was gemäß Verkehrsrecht als A-Verstoß gilt und wann eine Ordnungswidrigkeit der Kategorie B gegeben ist:
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
[…]
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Neben der allgemeinen Definition werden auch konkrete Beispiele für beide Sachverhalte genannt. So liegt gemäß FeV ein A-Verstoß unter anderem dann vor, wenn es sich um die Missachtung des Rechtsfahrgebotes handelt. Konkret ist im Gesetz vom Nichteinhalten von Rechtsfahrgeboten in Kurven, an Kuppen oder beim Überholtwerden die Rede. Zu den Sanktionen gehört neben einem Bußgeld von 80 Euro auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Ferner begehen Fahranfänger auch dann einen A-Verstoß, wenn diese sich der Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig machen. Vorausgesetzt, das ausgeschilderte Tempolimit wurde um 21 km/h oder mehr überschritten. Ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie ein Punkt in Flensburg sind die Konsequenzen.
Da vor allem bei Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen Alkohol häufig ein Thema ist, sollten sich Fahranfänger ebenfalls bewusst sein, dass auch Alkoholkonsum am Steuer in der Probezeit als A-Verstoß gewertet wird bzw. je nach Promillewert sogar als Straftat. Wer nach dem Feiern und einigen Bier- oder Sektgläsern das Auto nicht stehen lässt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro sowie ein Verkehrspunkt in Flensburg. Hintergrund ist, dass für Probezeit-Fahrer und Fahranfänger bis 21 Jahren die 0,0-Promillegrenze gilt, die mit einem absoluten Alkoholverbot gleichzusetzen ist.
Kommt es beim Führerschein auf Probe wegen einem A-Verstoß zur Verlängerung der Probezeit?
Ferner wird Ihnen die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegt, für dessen Kosten Sie selbst aufkommen müssen.
Dahinter verbirgt sich einfach gesagt eine Nachschulung, die in einer dafür lizensierten Fahrschule abzuhalten ist. Folgende Bestandteile enthält das Aufbauseminar in der Regel:
- vier Theorie-Sitzungen (zu jeweils 135 Minuten)
- eine Fahrt unter Beobachtung (mindestens 30 Minuten lang)
Nach erfolgreichem Absolvieren des Seminars wird Teilnehmern ein entsprechender Nachweis erstellt. Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist das genannte Dokument vorzulegen.
Zwei A-Verstöße in der Probezeit: Welche Konsequenzen drohen?
Kommt es innerhalb der verlängerten Probezeit erneut zu einem A-Verstoß, dann erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinstelle. Die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wird in diesem Fall außerdem empfohlen. Dabei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Empfehlung, weshalb die Entscheidung beim Verkehrssünder selbst liegt.
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